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Bürgerliche Heraldik in Österreich
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5 Tage 2 Stunden her - 5 Tage 2 Stunden her #102
von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen Dank für Ihre ergänzenden Überlegungen und die internationalen Hinweise. Den Grundgedanken, Familienheraldik als eine von Standesvorrechten unabhängige kulturelle Ausdrucksform zu betrachten, halte ich für überzeugend. Familiengeschichtliche Verbundenheit und republikanische Gleichheit können aus meiner Sicht durchaus miteinander vereinbar sein.
Historisch ist die Gleichsetzung von Familienwappen und Adel jedenfalls zu eng. Gerade die bürgerlichen und bäuerlichen Wappentraditionen Tirols verdeutlichen dies. Der von Ihnen angeführte Beitrag von Wilfried Beimrohr arbeitet diese Problematik ausdrücklich heraus. Ihre Überlegung, zwischen dem Wappen als Familienzeichen und seiner möglichen Funktion als Standeszeichen zu unterscheiden, bietet daher einen sinnvollen Ausgangspunkt für eine wissenschaftliche Untersuchung. Beimrohr, „Tiroler Familienwappen“, insbesondere S. 20 und 23.
Bei den rechtlichen Schlussfolgerungen möchte ich meine bisherigen Ausführungen allerdings präzisieren: Meine Einschätzung zur möglichen Zulässigkeit einer von Adelsvorrechten gelösten Familienheraldik ist als Auslegungsüberlegung zu verstehen. Sie bedeutet keine abschließende Feststellung, dass jedes Familienwappen ohne Rangzeichen rechtlich unbedenklich geführt werden darf. § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung nennt Familienwappen weiterhin ausdrücklich; zudem ist § 5 bei der Beurteilung einer konkreten Verwendung zu berücksichtigen. Ob eine bestimmte einschränkende Auslegung trägt und für eine allgemeine Klärung ausreicht, bedarf einer vertieften juristischen Prüfung. Vollzugsanweisung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Auch Beimrohrs Hinweis auf entsprechende juristische Auslegungen ist in diesem Sinne ein wichtiger Diskussionsbeitrag. Er sollte jedoch nicht als verbindliche behördliche oder gerichtliche Klärung verstanden werden. Ebenso war mein früherer Hinweis auf die vielfach konfliktarme Praxis keine allgemeine rechtliche Freigabe.
Damit möchte ich auch Ihre noch offene Frage zur Eintragung in eine ausländische Wappenrolle beantworten: Allein aus dem Umstand, dass Eintragung und Veröffentlichung im Ausland erfolgen, würde ich keine pauschale rechtliche Unbedenklichkeit für einen österreichischen Staatsbürger ableiten. Die Aufnahme durch eine ausländische Registerstelle und die Beurteilung der konkreten Wappenführung nach österreichischem Recht sind gesondert zu betrachten. Eine entsprechende Zusicherung kann ich Ihnen daher nicht geben.
Ihre Hinweise auf Finnland sowie auf die Diskussion über Heraldik als lebendiges Kulturerbe erweitern die kulturhistorische Perspektive. Dieser Zugang lenkt die Aufmerksamkeit auf Überlieferung, Gestaltung und die Weitergabe familiengeschichtlichen Wissens. Auch Ihre Überlegung, dass unterschiedliche politische Traditionen daran anknüpfen könnten, ist nachvollziehbar. Daraus lässt sich allerdings noch keine konkrete politische Bereitschaft zu einer österreichischen Initiative ableiten.
Für die Gesellschaft ADLER bleibt es deshalb bei der bereits erläuterten Haltung: Wir sehen in diesem Themenfeld einen Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und fachlicher Vermittlung. Eine politische oder legislative Initiative verfolgen wir derzeit nicht. Auch eine Wiederaufnahme der Österreichischen Wappenrolle ist damit nicht angekündigt; entsprechende Schritte würden eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane und ausreichende personelle Ressourcen voraussetzen.
Ich danke Ihnen für den engagierten und sachlichen Austausch. Sie machen deutlich, weshalb es sich lohnt, die historische Vielfalt der Familienheraldik und ihre heutige kulturelle Bedeutung sorgfältig zu vermitteln.
Historisch ist die Gleichsetzung von Familienwappen und Adel jedenfalls zu eng. Gerade die bürgerlichen und bäuerlichen Wappentraditionen Tirols verdeutlichen dies. Der von Ihnen angeführte Beitrag von Wilfried Beimrohr arbeitet diese Problematik ausdrücklich heraus. Ihre Überlegung, zwischen dem Wappen als Familienzeichen und seiner möglichen Funktion als Standeszeichen zu unterscheiden, bietet daher einen sinnvollen Ausgangspunkt für eine wissenschaftliche Untersuchung. Beimrohr, „Tiroler Familienwappen“, insbesondere S. 20 und 23.
Bei den rechtlichen Schlussfolgerungen möchte ich meine bisherigen Ausführungen allerdings präzisieren: Meine Einschätzung zur möglichen Zulässigkeit einer von Adelsvorrechten gelösten Familienheraldik ist als Auslegungsüberlegung zu verstehen. Sie bedeutet keine abschließende Feststellung, dass jedes Familienwappen ohne Rangzeichen rechtlich unbedenklich geführt werden darf. § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung nennt Familienwappen weiterhin ausdrücklich; zudem ist § 5 bei der Beurteilung einer konkreten Verwendung zu berücksichtigen. Ob eine bestimmte einschränkende Auslegung trägt und für eine allgemeine Klärung ausreicht, bedarf einer vertieften juristischen Prüfung. Vollzugsanweisung im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Auch Beimrohrs Hinweis auf entsprechende juristische Auslegungen ist in diesem Sinne ein wichtiger Diskussionsbeitrag. Er sollte jedoch nicht als verbindliche behördliche oder gerichtliche Klärung verstanden werden. Ebenso war mein früherer Hinweis auf die vielfach konfliktarme Praxis keine allgemeine rechtliche Freigabe.
Damit möchte ich auch Ihre noch offene Frage zur Eintragung in eine ausländische Wappenrolle beantworten: Allein aus dem Umstand, dass Eintragung und Veröffentlichung im Ausland erfolgen, würde ich keine pauschale rechtliche Unbedenklichkeit für einen österreichischen Staatsbürger ableiten. Die Aufnahme durch eine ausländische Registerstelle und die Beurteilung der konkreten Wappenführung nach österreichischem Recht sind gesondert zu betrachten. Eine entsprechende Zusicherung kann ich Ihnen daher nicht geben.
Ihre Hinweise auf Finnland sowie auf die Diskussion über Heraldik als lebendiges Kulturerbe erweitern die kulturhistorische Perspektive. Dieser Zugang lenkt die Aufmerksamkeit auf Überlieferung, Gestaltung und die Weitergabe familiengeschichtlichen Wissens. Auch Ihre Überlegung, dass unterschiedliche politische Traditionen daran anknüpfen könnten, ist nachvollziehbar. Daraus lässt sich allerdings noch keine konkrete politische Bereitschaft zu einer österreichischen Initiative ableiten.
Für die Gesellschaft ADLER bleibt es deshalb bei der bereits erläuterten Haltung: Wir sehen in diesem Themenfeld einen Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und fachlicher Vermittlung. Eine politische oder legislative Initiative verfolgen wir derzeit nicht. Auch eine Wiederaufnahme der Österreichischen Wappenrolle ist damit nicht angekündigt; entsprechende Schritte würden eine gesonderte Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane und ausreichende personelle Ressourcen voraussetzen.
Ich danke Ihnen für den engagierten und sachlichen Austausch. Sie machen deutlich, weshalb es sich lohnt, die historische Vielfalt der Familienheraldik und ihre heutige kulturelle Bedeutung sorgfältig zu vermitteln.
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5 Tage 2 Stunden her - 5 Tage 1 Stunde her #103
von DMC
DMC antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und den sachlichen Austausch.
Mein Interesse gilt vor allem dem historischen und rechtlichen Verständnis der heutigen Stellung persönlicher und familiärer Heraldik in Österreich und anderen europäischen Ländern. Ich verstehe natürlich, dass ohne eine eindeutige rechtliche Klärung keine abschließenden Aussagen möglich sind. Es bleibt zu hoffen, dass eine solche Klärung eines Tages Realität wird und Österreich damit wieder stärker an der modernen, lebendigen europäischen Heraldiktradition teilhaben kann.
Die Österreichische Wappenrolle war in diesem Zusammenhang als theoretischer Gedanke für die Zukunft gemeint: Sollte die rechtliche Stellung persönlicher Heraldik eines tages eindeutiger geklärt sein und zugleich ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehen, könnte dieses Thema für Adler möglicherweise wieder einmal interessant werden. Das ist selbstverständlich nur eine theoretische Überlegung.
Im Anschluss an unseren Austausch bin ich noch auf einige möglicherweise bereits bekannte Hinweise gestoßen, die ich dennoch interessant fand.
Ferdinand Khull vertrat bereits 1907 ausdrücklich die Auffassung, dass es grundsätzlich jedermann in Österreich freistehe, für sich oder seine Familie ein Wappen anzunehmen, und wandte sich gegen die Vorstellung eines allgemeinen staatlichen Monopols auf bürgerliche Familienwappen. Gerade im Hinblick auf 1919 scheint mir das ein interessanter Hinweis darauf zu sein, dass bürgerliche Wappenführung zuvor keineswegs selbstverständlich als Adelsprivileg verstanden wurde. Einen Scan des Beitrags füge ich bei.
www.gesellschaftadle...licher.pdf
Hannes Stekl weist in "Österreichs Adel im 20. Jahrhundert" auf S. 105 darauf hin, dass die Vollzugsanweisung das Gesetz noch verschärft habe, unter anderem durch ein allgemeines Verbot der Wappenführung. Besonders interessant fand ich seinen unmittelbar anschließenden Hinweis, dass einzelne dieser Verfügungen nicht gesetzlich gedeckt gewesen seien und eine zunächst erwogene Überprüfung der Vollzugsanweisung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zustande gekommen sei. Auch diesen Text füge ich bei.
Quelle: www.gesellschaftadle...0.Jhrt.pdf
In der dazugehörigen Fußnote verweist Stekl auf Reinhard Binder-Krieglsteins „Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19“, S. 173–187. Das Buch selbst habe ich leider nicht. Im öffentlich zugänglichen Inhaltsverzeichnis findet sich ab S. 173 der Abschnitt „Die Vollzugsanweisung und weitere Ausführungsbestimmungen“ und auf S. 180 ausdrücklich „Juristische Wertung der VA“. Da die Arbeit ursprünglich als Dissertation an der Universität Wien entstanden ist, könnte sich vielleicht ein Exemplarr in einer Wiener oder anderen österreichischen Bibliothek finden. Besonders interessant wäre natürlich zu sehen, ob Binder Krieglstein dort auch auf §2 Z 5 und die Familienwappen eingeht.
Auszug: www.gesellschaftadle...73-187.pdf
Ich wollte Ihnen diese Hinweise einfach noch ergänzend weitergeben, da sie vielleicht für die historische und rechtliche Betrachtung des Themas interessant sind.
Für die Arbeit von ADLER zur Bewahrung und Vermittlung genealogischen und heraldischen Wissens möchte ich Ihnen ebenfalls herzlich danken.
Mit freundlichen Grüßen
Mein Interesse gilt vor allem dem historischen und rechtlichen Verständnis der heutigen Stellung persönlicher und familiärer Heraldik in Österreich und anderen europäischen Ländern. Ich verstehe natürlich, dass ohne eine eindeutige rechtliche Klärung keine abschließenden Aussagen möglich sind. Es bleibt zu hoffen, dass eine solche Klärung eines Tages Realität wird und Österreich damit wieder stärker an der modernen, lebendigen europäischen Heraldiktradition teilhaben kann.
Die Österreichische Wappenrolle war in diesem Zusammenhang als theoretischer Gedanke für die Zukunft gemeint: Sollte die rechtliche Stellung persönlicher Heraldik eines tages eindeutiger geklärt sein und zugleich ein entsprechendes öffentliches Interesse bestehen, könnte dieses Thema für Adler möglicherweise wieder einmal interessant werden. Das ist selbstverständlich nur eine theoretische Überlegung.
Im Anschluss an unseren Austausch bin ich noch auf einige möglicherweise bereits bekannte Hinweise gestoßen, die ich dennoch interessant fand.
Ferdinand Khull vertrat bereits 1907 ausdrücklich die Auffassung, dass es grundsätzlich jedermann in Österreich freistehe, für sich oder seine Familie ein Wappen anzunehmen, und wandte sich gegen die Vorstellung eines allgemeinen staatlichen Monopols auf bürgerliche Familienwappen. Gerade im Hinblick auf 1919 scheint mir das ein interessanter Hinweis darauf zu sein, dass bürgerliche Wappenführung zuvor keineswegs selbstverständlich als Adelsprivileg verstanden wurde. Einen Scan des Beitrags füge ich bei.
www.gesellschaftadle...licher.pdf
Hannes Stekl weist in "Österreichs Adel im 20. Jahrhundert" auf S. 105 darauf hin, dass die Vollzugsanweisung das Gesetz noch verschärft habe, unter anderem durch ein allgemeines Verbot der Wappenführung. Besonders interessant fand ich seinen unmittelbar anschließenden Hinweis, dass einzelne dieser Verfügungen nicht gesetzlich gedeckt gewesen seien und eine zunächst erwogene Überprüfung der Vollzugsanweisung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zustande gekommen sei. Auch diesen Text füge ich bei.
Quelle: www.gesellschaftadle...0.Jhrt.pdf
In der dazugehörigen Fußnote verweist Stekl auf Reinhard Binder-Krieglsteins „Österreichisches Adelsrecht 1868–1918/19“, S. 173–187. Das Buch selbst habe ich leider nicht. Im öffentlich zugänglichen Inhaltsverzeichnis findet sich ab S. 173 der Abschnitt „Die Vollzugsanweisung und weitere Ausführungsbestimmungen“ und auf S. 180 ausdrücklich „Juristische Wertung der VA“. Da die Arbeit ursprünglich als Dissertation an der Universität Wien entstanden ist, könnte sich vielleicht ein Exemplarr in einer Wiener oder anderen österreichischen Bibliothek finden. Besonders interessant wäre natürlich zu sehen, ob Binder Krieglstein dort auch auf §2 Z 5 und die Familienwappen eingeht.
Auszug: www.gesellschaftadle...73-187.pdf
Ich wollte Ihnen diese Hinweise einfach noch ergänzend weitergeben, da sie vielleicht für die historische und rechtliche Betrachtung des Themas interessant sind.
Für die Arbeit von ADLER zur Bewahrung und Vermittlung genealogischen und heraldischen Wissens möchte ich Ihnen ebenfalls herzlich danken.
Mit freundlichen Grüßen
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4 Tage 23 Stunden her #104
von DMC
DMC antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen herzlichen Dank für die Scans. Ich finde den Text außerordentlich interessant!
Binder-Krieglstein geht deutlich weiter, als ich nach dem Hinweis bei Stekl zunächst erwartet hatte.
Nach einem ersten Durchsehen scheint mir vor allem hervorzugehen, dass Binder-Krieglstein für das in §2 Z 5 enthaltene Wappenverbot ausdrücklich keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Adelsaufhebungsgesetz sieht. Das entspricht im Kern auch Ihrer bisherigen Überlegung, dass sich die frage stellt, wie weit die Vollzugsanweisung den gesetzlichen Rahmen überhaupt erweitern durfte.
Noch weiter geht Binder-Krieglstein dort, wo er einzelne dieser Regelungen als verfassungswidrig bezeichnet. Interessant ist auch sein Hinweis, dass eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof bereits 1919 verlangt wurde, es dazu aber nie gekommen ist!
Für mich ergibt sich daraus eine bemerkenswerte und in sich schlüssige Entwicklung. Khull zeigt bereits 1907, dass Familienwappen keineswegs selbstverständlich als Adelsprivileg verstanden wurden, eine Sicht, die sich auch bei weiteren führenden österreichischen Historikern/Heraldikern findet. Wenige Jahre später wird die Wappenführung nach ausdrücklicher Beratung bewusst aus dem Gesetzesentwurf entfernt. Kurz darauf erscheint das Verbot dennoch in der Vollzugsanweisung. Bereits wenige Monate später wird eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof verlangt, die jedoch nicht zustande kommt. Jahrzehnte später kommt Binder-Krieglstein ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass gerade das Wappenverbot in §2 Z5 keine ausreichende gesetzliche Deckung im Adelsaufhebungsgesetz findet. Stekl greift diese Problematik später wieder auf. Das steht meines Erachtens sowohl aus historischer als auch aus rechtlicher Sicht im Einklang mit den Positionen von Beimrohr und Göbl.
Für mich zeigt diese Entwicklung vor allem, dass die rechtliche Problematik des Wappenverbots keineswegs erst heute gesehen wird, sondern den Regelungskomplex praktisch seit seiner Entstehung begleitet.
Was ich daran besonders bemerkenswert finde, ist, dass Binder-Krieglstein nicht nur die Einbeziehung bürgerlicher Wappen problematisiert, sondern die gesetzliche Grundlage des Wappenverbots insgesamt in Frage stellt und die betreffenden Bestimmungen sogar als verfassungswidrig ansieht. Gerade bei rein bürgerlichen Wappen wird dieser Widerspruch besonders deutlich. Warum sollte etwa eine Tiroler Bauernfamilie, deren Wappen Teil einer jahrhundertealten regionalen Tradition ist, dieses plötzlich nicht mehr führen dürfen, obwohl sie niemals dem Adel angehörte? Das scheint mir weder mit dem eigentlichen Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes noch mit der historischen Realität der Heraldik als einer keineswegs ausschließlich adeligen Tradition vereinbar
Nochmals vielen herzlichen Dank für die Zusendung und den interessanten Austausch.
Binder-Krieglstein geht deutlich weiter, als ich nach dem Hinweis bei Stekl zunächst erwartet hatte.
Nach einem ersten Durchsehen scheint mir vor allem hervorzugehen, dass Binder-Krieglstein für das in §2 Z 5 enthaltene Wappenverbot ausdrücklich keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Adelsaufhebungsgesetz sieht. Das entspricht im Kern auch Ihrer bisherigen Überlegung, dass sich die frage stellt, wie weit die Vollzugsanweisung den gesetzlichen Rahmen überhaupt erweitern durfte.
Noch weiter geht Binder-Krieglstein dort, wo er einzelne dieser Regelungen als verfassungswidrig bezeichnet. Interessant ist auch sein Hinweis, dass eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof bereits 1919 verlangt wurde, es dazu aber nie gekommen ist!
Für mich ergibt sich daraus eine bemerkenswerte und in sich schlüssige Entwicklung. Khull zeigt bereits 1907, dass Familienwappen keineswegs selbstverständlich als Adelsprivileg verstanden wurden, eine Sicht, die sich auch bei weiteren führenden österreichischen Historikern/Heraldikern findet. Wenige Jahre später wird die Wappenführung nach ausdrücklicher Beratung bewusst aus dem Gesetzesentwurf entfernt. Kurz darauf erscheint das Verbot dennoch in der Vollzugsanweisung. Bereits wenige Monate später wird eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof verlangt, die jedoch nicht zustande kommt. Jahrzehnte später kommt Binder-Krieglstein ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass gerade das Wappenverbot in §2 Z5 keine ausreichende gesetzliche Deckung im Adelsaufhebungsgesetz findet. Stekl greift diese Problematik später wieder auf. Das steht meines Erachtens sowohl aus historischer als auch aus rechtlicher Sicht im Einklang mit den Positionen von Beimrohr und Göbl.
Für mich zeigt diese Entwicklung vor allem, dass die rechtliche Problematik des Wappenverbots keineswegs erst heute gesehen wird, sondern den Regelungskomplex praktisch seit seiner Entstehung begleitet.
Was ich daran besonders bemerkenswert finde, ist, dass Binder-Krieglstein nicht nur die Einbeziehung bürgerlicher Wappen problematisiert, sondern die gesetzliche Grundlage des Wappenverbots insgesamt in Frage stellt und die betreffenden Bestimmungen sogar als verfassungswidrig ansieht. Gerade bei rein bürgerlichen Wappen wird dieser Widerspruch besonders deutlich. Warum sollte etwa eine Tiroler Bauernfamilie, deren Wappen Teil einer jahrhundertealten regionalen Tradition ist, dieses plötzlich nicht mehr führen dürfen, obwohl sie niemals dem Adel angehörte? Das scheint mir weder mit dem eigentlichen Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes noch mit der historischen Realität der Heraldik als einer keineswegs ausschließlich adeligen Tradition vereinbar
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