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RECHT - Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER

Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung

Gültigkeitsbereich dieser Ordnung

Gültigkeitsbereich

1. Die Ordnung gilt für alle Bestände der Gesellschaft ADLER insbesondere für Buchbestände in:

  1. Leseraum
  2. Speicher
  3. Zeitschriftenraum
  4. Archivraum

2. Die Benutzung der Bibliothek kann im Allgemeinen nur in ihren öffentlichen Räumen (Lesesaal) und zu den festgelegten Öffnungszeiten erfolgen.

3. Nur Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern ist es gestattet, die nicht öffentlichen Bereiche der Bibliothek unaufgefordert zu betreten.

Ordnung und Sicherheit

1. Die Bibliotheksräume sind unter größtmöglicher Schonung der Bestände, der Baulichkeiten, der Einrichtungen und des sonstigen Inventars zu nutzen.

2. Zur Vermeidung von Missverständnissen sind Überbekleidung und Taschen vor Betreten des Leseraums abzulegen (Taschen im Vorstandszimmer)

3. Insbesondere sind zu unterlassen:

  1. die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung für Personen, Inventar oder Informationsträger darstellen bzw. den Benützungsbetrieb störenkönnten
  2. das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden jedwedes Verhalten, das andere Besucher in ihren berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt oder den Bibliotheksbetrieb behindert
  3. jedwede Eingriffe in die angebotene Soft- und Hardware der Bibliothek
  4. Essen, Trinken und Rauchen sind in den Räumen der Bibliothek nicht gestattet.

4. Den der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars und der Bestände dienenden Anordnungen des Bibliothekspersonals ist in jedem Falle Folge zu leisten.

Benützungsordnung

  1. Die Benützung der Bibliothek sowie die Entlehnung ihrer Informationsträger sind für Mitgliederkostenfrei, für Gäste aber kostenpflichtig. Die Höhe ist per Anschlag im Leseraum ersichtlich.
  2. Gäste, sofern nicht persönlich bekannt, müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen.
  3. Jeder Benützer hat einen Benützerbogen auszufüllen, auf dem die Bestände (mit Ausnahme solcher aus der frei zugänglichen Handbibliothek) vermerkt werden müssen.
  4. Jede Störung des Betriebes und anderer Benützer durch Telefonieren, lautes Reden oder ähnlich, ist zuunterlassen.
  5. Die Bestände sind sorgsam und unter Beobachtung der möglichsten Schonung zu verwenden. Allfällig festgestellte Schäden sind dem Personal umgehend zu melden.
  6. Die Anfertigung von Fotokopien ist grundsätzlich nur dem Bibliothekspersonal gestattet. Benützer haben sich daher mit ihren Anliegen an diese zu wenden. Für angefertigte Kopien ist ein Entgelt nach den jeweils geltenden Bestimmungen zur Finanzierung des Gerätes zu entrichten. Für bestimmte Bestände besteht aus konservatorischen Gründen ein grundsätzliches Kopierverbot – dies betrifft alle Druckschriften vor 1950
  7. Die Anfertigung von Fotografien durch den Benützer ist gegen Erlag der festgesetzten Gebühr möglich. Ihre Höhe richtet sich nach der Zahl der angefertigten Bilder.
  8. Für das Reproduzieren ganzer Bände ist die Zustimmung des Vorstands nötig.

Entlehnungen

  1. Die Entlehnung ist grundsätzlich nur Mitgliedern möglich. Es ist ein Entlehnzettel auszufüllen, der persönliche Daten zu enthalten hat: Namen, Vornamen und Mitgliedsnummer.
  2. Grundsätzlich können gleichzeitig nur drei Bücher entlehnt werden. Es ist nicht gestattet, Entliehenes an andere Personen weiterzugeben. Die Haftungsverpflichtung für entliehene Informationsträger liegt ausschließlich beim Entlehner.
  3. Der Entlehner ist für die ordentliche Rückgabe des Entlehngutes persönlich verantwortlich. Beabsichtigt ein Benutzer, Entliehenes außerhalb seines Wohnortes zu benutzen, so hat er der Bibliothek seine Anschrift, unter der er jederzeit erreichbar ist, zur Kenntnis zu geben. Im Bedarfsfall muss eine unverzügliche Rückgabe gewährleistet sein.

Entlehnfristen

  1. Die Entlehnfrist beträgt 30 Tage.
  2. Eine einmalige Verlängerung ist möglich, soweit sie vor Ablauf der Entlehnfrist erfolgt und keine Vormerkungen auf die Informationsträgervorliegen.
  3. Nach 60 Tagen erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung.

Einschränkungen der Entlehnung

  • Von der Entlehnung sind generell ausgeschlossen:
    1. Informationsträger der Handbibliothek im Leseraum, Bestände mit der Signatur R (Kleinformat) oder solche, die ständig in der Bibliothek benötigt werden
    2. Informationsträger, die vor 1950 erschienen sind
    3. Besonders schützenswerte, bzw. wertvolle Informationsträger
    4. In besonderen Einzelfällen ist die Bibliothek berechtigt
    5. eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen
    6. einzelne Informationsträger von der Entlehnung auszuschließen
    7. einen entlehnten Informationsträger vor Ablauf der Entlehnfrist zurückzufordern.
  • Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Hinterlegung einer von diesem festgesetzten Kaution.

Einschränkungen der Benützung von Informationsträgern

  • Informationsträger, deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügung unzulässig ist, werden nicht bereitgestellt.
  • Die Benützung von Informationsträgern, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Räumlichkeiten möglich.
  • Die Benützung frei zugänglicher Ressourcen aus dem Internet unterliegt den geltenden rechtlichen Bestimmungen.
  • Manipulationen an Informationsträgern (das Setzten von Markierungen oder Anmerkungen, mutwillige Beschädigungen des Informationsträgers durch physische, oder elektromagnetische Einwirkungen, etc.) sind zu unterlassen. Der Benutzer haftet für entstandene Schäden.

Haftungsausschluss

  • Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für:
    1. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen
    2. Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind
    3. Schäden an Datenträgern, die durch Viren oder technische Mängel an Geräten entstanden sind

Informationen

Kontakt

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