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Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER

Statuten der Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER

Statuten

ZVR. Zahl 059615931
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt.

§ 1 - Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

(1) Die Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER hat ihren Sitz in Wien. Sie wurde am 10. Mai 1870 gegründet und stellt sich die Aufgabe, die historischen Wissenschaften Genealogie und Heraldik, wie auch die ihnen verwandten Wissensgebiete (Sphragistik, Ikonologie, Insigniologie und Vexillologie) zu pflegen. Sie ist in diesem Sinne eine nicht auf Gewinn gerichtete Inistituion, die Grundlagen für über ihren Bereich hinaus bedeutsame wissenschaftliche Forschung schafft.

(2) Sie sucht ihre Zwecke zu erreichen:

  1. durch Zusammenkünfte der Mitglieder,
  2. durch Nutzbarmachung ihrer fachwissenschaftlichen Bibliothek und Sammlungen,
  3. durch Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und
  4. durch die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen.

(3) Die Gesellschaft sucht die finanziellen Mittel zur Verfolgung ihrer Zwecke aufzubringen

  1. durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen (§ 5)
  2. durch sonstige Spenden ihrer Mitglieder
  3. durch zweckgebundene Zuwendungen natürlicher oder juristischer Personen unter Lebenden oder von Todes wegen
  4. durch Verkauf von Publikationen
  5. durch Erträgnisse aus Veranstaltungen, Ausstellungen und Exkursionen

§ 2 - Zusammensetzung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus wirklichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern, Stiftern, Ehrenmitgliedern, allenfalls einem Ehrenpräsidenten und darüber hinaus, einem Protektor. Hiebei ist es zulässig, dass jemand der Gesellschaft in mehreren Eigenschaften angehört.

(2) Die Aufnahme als wirkliches Mitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

(3) Personen, die nach eingeholter Zustimmung des Vorstandes ein für alle Mal den Betrag in Höhe des fünfzigfachen Jahresmitgliedsbeitrages der Gesellschaft widmet, werden als Stifter auf Lebenszeit aufgenommen.

(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können vom Vorstand Fachleute ernannt werden, die sich zur Förderung der Gesellschaft bereit erklären.

(5) Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern Personen von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um die von der Gesellschaft gepflegten Wissenschaften erworben oder die Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben. Ebenso kann ein Ehrenpräsident gewählt werden.

(6) Die Vollversammlung kann aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses des Vorstandes eine Persönlichkeit in hervorragender Stellung zum Protektor wählen. Der Potektor verleiht auf Vorschlag des Präsidenten der Gesellschaft die Liechtenstein-Medaille. Für diese besteht ein eigenes Statut.

(7) Außer der Befreiung vom Mitgliedsbeitrag (§ 4) sind mit den in Abs 3 bis 6 angeführten Würden neben Ehrenvorzügen keine Vergünstigungen verbunden.

§ 3 - Rechte der Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Benützung der Bibliothek und der Sammlungen, jedoch unter Einhaltung der vom Vorstand erlassenen Bibliotheksordnung (§ 8 Abs 2 Ziffer 6). Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Vollversammlung. Sie erhalten vom Jahrgang ihrer Aufnahme angefangen die von der Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift kostenlos zugesandt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 4 - Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern. Die wirklichen Mitglieder haben überdies die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und der Gesellschaft mindestens bis zum Ende des dem Aufnahmejahr folgenden Kalenderjahres anzugehören. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Bestimmungen der Statuten an.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

Die Vollversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der alljährlich bis Ende März zu begleichen ist. Sollte trotz Mahnung bis Ende Juni keine Zahlung erfolgen, kann der Rückstand samt Mahnkosten gerichtlich eingeklagt werden.

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Wer aus der Gesellschaft auszutreten wünscht, hat dies bis längstens 30. September dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Hiedurch wird § 4 nicht berührt.

(3) Wenn ein wirkliches Mitglied trotz wiederholter Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, oder wenn ein korrespondierendes Mitglied sich an der Förderung der Gesellschaft nicht entsprechend interessiert zeigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden.

(4) Wenn einem Mitglied der Gesellschaft (§ 2 Abs 1) eine unehrenhafte Tat oder eine gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtete Handlung nachtgewiesen werden kann, so ist dieses Mitglied vom Vorstand auszuschließen.

(5) Ein Gestrichener oder Ausgeschlossener kann dagegen an das Schiedsbericht (§ 12) berufen, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(6) Der Austritt, die Streichung und der Ausschluss entheben nicht von der Verpflichtung, etwaige Rückstände zu bezahlen; wohl aber gehen die Mitgliederrechte (§ 3) verloren.

§ 7 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  1. das Präsidium (Präsident, erster und zweiter Vizepräsident)
  2. der Arbeitsausschuss und
  3. die Mandatare (§ 13)

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung in gesonderten Wahlgängen gewählt. Sollte eines von Ihnen nach zwei unmittelbar aufeinander folgenden Funktionsperioden in die jeweilige Funktion wiedergewählt werden, so ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens 8 Personen und umfasst insbesondere einen Schriftführer, einen Schatzmeister, einen Bibliothekar, einen Kustos der Sammlungen, und einen Redakteur für die von der Gesellschaft herausgegebenen Veröffentlichungen.

(4) Präsidium und Arbeitsausschuss werden auf drei Jahre gewählt, wobei es zulässig ist, beiden Gremien anzugehören. Der Vorstand kann den Arbeitsausschuss durch Zuwahl (Kooptierung) ergänzen, die in der nächsten Vollversammlung zum Zwecke der Bestätigung bekannt gegeben werden muss.

§ 8 - Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt die Geschäfte der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. Der Vorstand ist der Vollversammlung für seine Amtsführung sowie für das von ihm verwaltete Vermögen verantwortlich.

(2) Der Vorstand kann zur nähren Regelung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft eine Geschäftsordnung aufgrund dieser Statuten erlassen. Der Vorstand hat außerdem folgende Kompetenzen:

  1. Aufnahme von wirklichen Mitgliedern (§ 2 Abs 2),
  2. Aufnahme von Stiftern (§ 2 Abs 3),
  3. Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern (§ 2 Abs 4),
  4. Vorschlag auf Wahl eines Ehrenmitgliedes oder des Ehrenpräsidenten (§ 2 Abs 5).
  5. Antrag auf Wahl eines Protektors (§ 2 Abs 6),
  6. Erfassung einer Bibliotheksordnung (§ 3),
  7. Streichung und Ausschluss von Mitgliedern (§ 6 Abs 3 bis 6),
  8. Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung (§ 11),
  9. Errichtung von Mandatarien und Bestellung von Mandataren (§ 13),
  10. Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates (§ 14),
  11. Vorschlag auf Stautenänderung (§ 15) und
  12. Vorschlag auf freiwillige Auflösung der Gesellschaft, Verwendung des Vermögens und Bestellung eines Liquidators in diesem Falle (§ 16).
  13. Allfällige Notfallmaßnahmen (§ 9 Abs 5).

§ 9 - Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Pflicht, Anregungen der Vollversammlung zu beraten und darüber zu beschließen und die nächste Vollversammlung von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen, bzw. für seine Beschlüsse die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen.

(2) Der Vorstand hat sich, wenn möglich, einmal in jedem Monat an einem in Voraus bestimmten Tage zu einer Sitzung zu versammeln. Eine außerordentliche Sitzung kann der Präsident einberufen. Er muss dies tun, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es begehren.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (ausgenommen die Wahl des Protektors gem § 2 Abs 6). Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern des Vorstandes erforderlich (Präsident oder ein Vizepräsident und mindestens vier Mitglieder des Arbeitsausschusses).

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes, das ohne triftige Entschuldigung durch ein Vierteljahr den Sitzungen fernbleibt, gilt als freiwillig aus dem Vorstand ausgeschieden. Dies gilt nicht für Mandatare (§ 13 Abs 2).

(5) Sofern wegen höherer Gewalt in vorhersehbarer Zeit kein Zusammentreten des Vorstandes möglich oder erlaubt ist, oder sofern Umstände eintreten, die eine umgehende Entscheidung nötig machen, kann der Vorstand Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen. In einem solchen Fall kann der Präsident entscheiden, dass die Vorstandssitzung im elektronischen Wege ('online') abgehalten wird. Für die Stimmabgabe ist in der Sitzung eine angemessene Frist zu bestimmen, das Ergebnis der Abstimmung ist im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten. Für die Beschlussfassung gilt Abs 3 sinngemäß. Die Stimmabgabe erfolgt durch E-Mail an das Vorstandsmitglied, das die Sitzung geleitet hat. Für die Stimmabgabe ist in der Sitzung eine angemessene Frist zu bestimmen, das Ergebnis der Abstimmung ist im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

§ 10 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Jedem Mitglied des Präsidiums und des Arbeitsausschusses obliegt unbeschadet der folgenden, näheren Bestimmungen die ehrenamtliche Verpflichtung, eine der Funktionen zu versehen, aus welchen die Arbeit der Gesellschaft nach jeder Wahl des Vorstandes von diesem aufgeteilt werden.

(2) Der Präsident leitet die Geschäftsführung des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er leitet auch die Vorstandssitzungen und die Vollversammlung. Ihn vertreten der erste und in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.

(3) Der Schatzmeister hat über die gesamte Geldgebarung ordnungsgemäß Rechnung zu führen, berichtet in Vorstandssitzungen über den Kassenstand, die Außenstände sowie über die geleisteten und noch offenen Ausgaben. Inventar und Kasse können vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten jederzeit überprüft werden. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem 1. Jänner. Nach Jahresabschluss wird der Rechungsausweis von den Rechnungsprüfern und nach richtigem Befund mit dem Prüfungsvermerk versehen.

(4) Schreiben, die rechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft in einem Betrage von mehr als dem fünfzigfachen des jeweiligen Jahresbeitrages begründen, bedürfen der Unterzeichnung durch den Präsidenten sowie durch den Schatzmeister und den Schriftführer. Andere, über die gewöhnliche Geschäfte hinausgehenden Schreiben unterzeichnet der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für alle Schreiben der gewöhnlichen Geschäftsführung, worunter insbesondere auch Schreiben mit rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft unter dem zehnfachen des jeweiligen Jahresbetrages zu verstehen sind, genügt die Unterschrift des jeweils zuständigen Mitgliedes des Arbeitsausschusses (Schriftführer, Schatzmeister, Bibliothekar, Sammlungskustos, Redakteur, usw).

§ 11 - Vollversammlung (Generalversammlung)

(1) Die ordentliche Vollversammlung wird vom Vorstand im ersten Halbjahr einberufen. In ihr gelangen die Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes und über die Kassagebarung zur Verlesung. Sie nimmt die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, der Ehrenmitglieder, des Ehrenpräsidenten und des Protektors vor und fasst Beschlüsse über allfällige Anträge.

(2) Anschließend an die Wahl des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus der Zahl der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für dessen Funktionsperiode gewählt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen. Auf das schriftliche Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder der Gesellschaft hin ist der Vorstand verpflichtet, binnen angemessener Frist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Gleiches gilt, wenn die Rechnungsprüfer schriftlich und begründet vom Vorstand die Einberufung der Vollversammlung verlangen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so können die Rechnungsprüfer eine Vollversammlung auch selbst einberufen.

(4) Die Einberufung einer Vollversammlung durch die Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens drei Wochen vor dem vorgegebenen Termin schriftlich erfolgen. Anträge der Mitglieder, die auf einen eigenen Tagesordnungspunkt hinzielen, müssen dem Vorstand eine Woche vor der Vollversammlung bekannt gegeben werden und sind zur Erörterung und allfälligen Beschlussfassung bei der Vollversammlung vorzulegen.

(5) Die Vollversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

(6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist hingegen für folgende Beschlussfassungen erforderlich:

  1. Wahl eines Ehrenmitgliedes oder eines Ehrenpräsidenten (§ 2 Abs 5),
  2. Wiederwahl nach zwei unmittelbar aufeinander folgenden Funktionsperioden eines Mitgliedes des Präsidiums (§ 7 Abs 2),
  3. Statutenänderung (§ 15) und
  4. Auflösung der Gesellschaft (§ 16 Abs 1).

(7) Sämtliche Abstimmungen erfolgen durch Handheben und wenn es der Vorsitzende anordnet, durch Stimmzettel. Wahlen gem § 11 Abs 8 Z 3 und 4 werden mittels Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, es wird in der Vollversammlung beschlossen anders zu verfahren. Gewählt sind diejenigen, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, es sei denn, es ist gem § 11 Abs 6 Ziffer 1 und 2 eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Vollversammlung hat folgende Kompetenzen:

  1. Genehmigung der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte,
  2. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  3. Wahl des Präsidiums, des Arbeitsausschusses und der Rechnungsprüfer,
  4. Wahl von Ehrenmitgliedern, eines Ehrenpräsidenten und eines Protekors (§ 2 Abs 5 und 6),
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 5), 
  6. Änderung der Statuten (§ 15),
  7. Auflösung der Gesellschaft, Verfügung über das Vermögen und allfällige Bestellungen eines Liquidators (§ 16).

§ 12 - Schiedsgericht

(1) Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Angelegenheit der Gesellschaft entscheidet ein Schiedsgericht. Zu diesem Zweck haben die Streitteile je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes ist der Vorstand als ein Streitteil anzusehen, der eines seiner Mitglieder namhaft zu machen hat.

(2) Die beiden Schiedsrichter haben sich auf einen Unparteiischen aus dem Mitgliederkreise als Obmann zu einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los, welcher von den Vorgeschlagenen als Obmann zu fungieren hat.

(3) Das Schiedsgericht hat beide Streitteile zu hören. Es ist kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung. Seine Entscheidung ist innerhalb der Gesellschaft endgültig.

§ 13 - Mandatarien

(1) Wenn in einem Orte außerhalb Wiens oder Umgebung mehrere Mitglieder der Gesellschaft wohnen, kann der Vorstand die Errichtung einer Mandatarie beschließen und zu diesem Zwecke ein dort wohnendes Mitglied mit der Funktion eines Mandatars betrauen. Im Einvernehmen mit den innerhalb des Bereiches der Mandatarie wohnenden Mitglieder und nach vorher eingeholter Zustimmung des Vorstandes ist der Mandatar berechtigt, die innere Organisation der Mandatarie in Anlehnung an die Statuten zu regeln.

(2) Die Mandatare sind für die Dauer ihrer Bestellung Mitglieder des Vorstandes, sind jedoch von der Anwesenheitspflicht bei den monatlichen Vorstandssitzungen befreit.

(3) Die Funktionsperiode der Mandatare beträgt drei Jahre ab Betrauung.

§ 14 - Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode (§ 7 Abs 4) aus dem Kreise der Mitglieder (§ 2 Abs 1) Personen, die besondere Fachkenntnisse in den von der Gesellschaft gepflegten Wissenschaften und Wissensgebieten haben, zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates ernennen.

(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates sind auf besonderes Ersuchen des Vorstandes im Einzelfall verpflichtet, an den Vorstandssitzungen beratend und mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 15 - Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann von der Vollversammlung nur aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes oder aufgrund eines von fünfzig Mitgliedern unterfertigten schriftlichen Antrages beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt wurde. Es ist hiezu eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedem Mitglied ist auf dessen Wunsch der Änderungstext unverzüglich zuzusenden.

§ 16 - Auflösung der Gesellschaft

(1) Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Vorschlag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck ausdrücklich und besonders einberufenen Vollversammlung, durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden.

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, muss das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer Institution zufließen, die diese ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke, im Sinne des § 4a Abs 2 Z 1 und 2 EStG 1988, zu verwenden hat.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft steht kein Anspruch auf Anteile am oder einzelnen Stücken aus dem Vermögen der Gesellschaft zu.

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Gesellschaft ADLER, Heraldisch-Genealogische
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