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Bürgerliche Heraldik in Österreich
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4 Tage 1 Stunde her #96
von DMC
Bürgerliche Heraldik in Österreich wurde erstellt von DMC
Sehr geehrte Mitglieder des Vorstandes,
mit großem Interesse habe ich die Publikationen und Forumsbeiträge auf der Website der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „ADLER“ zur heutigen Situation der persönlichen Heraldik in Österreich verfolgt.
Besonders interessant fand ich die Ausführungen von Dr. Michael Göbl sowie die Beiträge des Verfassungsjuristen, der im ADLER-Forum unter dem Namen „Nihil“ schreibt. Daraus ergibt sich für mich die Frage, ob das weitgehende Verbot der Führung von Familienwappen in Österreich tatsächlich zwingend aus dem Adelsaufhebungsgesetz folgt oder ob die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 in diesem Punkt über das Gesetz hinausgegangen ist.
Dr. Göbl weist in seinem Beitrag darauf hin, dass diese Praxis „zu einem Verbot der Privatheraldik führte“ und „gegen jegliche historische und heraldische Erkenntnis“ spreche. Seiner Auffassung nach findet das in der Vollzugsanweisung enthaltene Wappenverbot keine ausreichende Grundlage im Adelsaufhebungsgesetz. Auch die Ausführungen von „Nihil“ weisen in eine ähnliche Richtung und werfen die Frage auf, ob die Vollzugsanweisung den eigentlichen Regelungsgehalt des Gesetzes überschritten hat.
Vor diesem Hintergrund frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, diese historische Rechtslage heute noch einmal fachlich und rechtshistorisch zu prüfen. Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine Wiederbelebung adeliger Vorrechte, Adelstitel oder Standesunterschiede, sondern ausschließlich um die Möglichkeit einer bürgerlichen Familienheraldik ohne jeden Adelsbezug.
Österreich nimmt in dieser Frage eine ausgesprochen restriktive Sonderstellung ein. In anderen europäischen Republiken, etwa in Finnland oder der Schweiz, besteht eine lebendige bürgerliche Wappentradition, ohne dass damit rechtliche Privilegien oder besondere gesellschaftliche Ansprüche verbunden wären.
Natürlich müsste bei einer möglichen Neuregelung klar zwischen bürgerlicher Heraldik und unzulässigen Adelszeichen unterschieden werden. Diese Abgrenzung erscheint mir jedoch in erster Linie als eine fachliche und rechtliche Frage. Die Gesellschaft „ADLER“ könnte hier aufgrund ihrer heraldischen Kompetenz und wissenschaftlichen Autorität eine wichtige Rolle spielen.
Dr. Göbl weist am Ende seines Beitrags darauf hin, dass möglicherweise erst ein neues gesellschaftliches Interesse an der eigenen Heraldik den notwendigen Impuls geben könnte, damit die Politik eines Tages „antiquierte rechtliche Beschränkungen“ novelliert. Diesen Gedanken finde ich besonders interessant.
Daher möchte ich Sie fragen, ob sich die Gesellschaft „ADLER“ vorstellen könnte, in dieser Frage eine aktivere Rolle zu übernehmen. Wäre es beispielsweise denkbar, gemeinsam mit dem im Forum schreibenden Verfassungsjuristen „Nihil“ und weiteren Fachleuten die heutige Rechtslage noch einmal eingehend zu untersuchen und mögliche Wege aufzuzeigen, wie eine rein bürgerliche Familienheraldik in Österreich wieder ermöglicht werden könnte?
Eine solche Initiative würde weder die Wiedereinführung adeliger Privilegien noch eine Rückkehr zu früheren Standesunterschieden bedeuten. Vielmehr könnte sie dazu beitragen, den Menschen in Österreich wieder Zugang zu einer kulturellen und familiären Tradition zu ermöglichen, die in vielen anderen europäischen Ländern bis heute selbstverständlich gepflegt wird.
Aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kompetenz und ihrer Stellung in der österreichischen Heraldik wäre die Gesellschaft „ADLER“ aus meiner Sicht besonders geeignet, die historischen, heraldischen und verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Frage zusammenzuführen und einen ersten Anstoß in diese Richtung zu geben.
Mich würde daher sehr interessieren, ob die Gesellschaft eine solche Initiative grundsätzlich für denkbar hält und sich vorstellen könnte, konkrete Schritte in diese Richtung anzustoßen oder fachlich zu begleiten.
Mit freundlichen Grüßen
DMC
mit großem Interesse habe ich die Publikationen und Forumsbeiträge auf der Website der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „ADLER“ zur heutigen Situation der persönlichen Heraldik in Österreich verfolgt.
Besonders interessant fand ich die Ausführungen von Dr. Michael Göbl sowie die Beiträge des Verfassungsjuristen, der im ADLER-Forum unter dem Namen „Nihil“ schreibt. Daraus ergibt sich für mich die Frage, ob das weitgehende Verbot der Führung von Familienwappen in Österreich tatsächlich zwingend aus dem Adelsaufhebungsgesetz folgt oder ob die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 in diesem Punkt über das Gesetz hinausgegangen ist.
Dr. Göbl weist in seinem Beitrag darauf hin, dass diese Praxis „zu einem Verbot der Privatheraldik führte“ und „gegen jegliche historische und heraldische Erkenntnis“ spreche. Seiner Auffassung nach findet das in der Vollzugsanweisung enthaltene Wappenverbot keine ausreichende Grundlage im Adelsaufhebungsgesetz. Auch die Ausführungen von „Nihil“ weisen in eine ähnliche Richtung und werfen die Frage auf, ob die Vollzugsanweisung den eigentlichen Regelungsgehalt des Gesetzes überschritten hat.
Vor diesem Hintergrund frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, diese historische Rechtslage heute noch einmal fachlich und rechtshistorisch zu prüfen. Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine Wiederbelebung adeliger Vorrechte, Adelstitel oder Standesunterschiede, sondern ausschließlich um die Möglichkeit einer bürgerlichen Familienheraldik ohne jeden Adelsbezug.
Österreich nimmt in dieser Frage eine ausgesprochen restriktive Sonderstellung ein. In anderen europäischen Republiken, etwa in Finnland oder der Schweiz, besteht eine lebendige bürgerliche Wappentradition, ohne dass damit rechtliche Privilegien oder besondere gesellschaftliche Ansprüche verbunden wären.
Natürlich müsste bei einer möglichen Neuregelung klar zwischen bürgerlicher Heraldik und unzulässigen Adelszeichen unterschieden werden. Diese Abgrenzung erscheint mir jedoch in erster Linie als eine fachliche und rechtliche Frage. Die Gesellschaft „ADLER“ könnte hier aufgrund ihrer heraldischen Kompetenz und wissenschaftlichen Autorität eine wichtige Rolle spielen.
Dr. Göbl weist am Ende seines Beitrags darauf hin, dass möglicherweise erst ein neues gesellschaftliches Interesse an der eigenen Heraldik den notwendigen Impuls geben könnte, damit die Politik eines Tages „antiquierte rechtliche Beschränkungen“ novelliert. Diesen Gedanken finde ich besonders interessant.
Daher möchte ich Sie fragen, ob sich die Gesellschaft „ADLER“ vorstellen könnte, in dieser Frage eine aktivere Rolle zu übernehmen. Wäre es beispielsweise denkbar, gemeinsam mit dem im Forum schreibenden Verfassungsjuristen „Nihil“ und weiteren Fachleuten die heutige Rechtslage noch einmal eingehend zu untersuchen und mögliche Wege aufzuzeigen, wie eine rein bürgerliche Familienheraldik in Österreich wieder ermöglicht werden könnte?
Eine solche Initiative würde weder die Wiedereinführung adeliger Privilegien noch eine Rückkehr zu früheren Standesunterschieden bedeuten. Vielmehr könnte sie dazu beitragen, den Menschen in Österreich wieder Zugang zu einer kulturellen und familiären Tradition zu ermöglichen, die in vielen anderen europäischen Ländern bis heute selbstverständlich gepflegt wird.
Aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kompetenz und ihrer Stellung in der österreichischen Heraldik wäre die Gesellschaft „ADLER“ aus meiner Sicht besonders geeignet, die historischen, heraldischen und verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Frage zusammenzuführen und einen ersten Anstoß in diese Richtung zu geben.
Mich würde daher sehr interessieren, ob die Gesellschaft eine solche Initiative grundsätzlich für denkbar hält und sich vorstellen könnte, konkrete Schritte in diese Richtung anzustoßen oder fachlich zu begleiten.
Mit freundlichen Grüßen
DMC
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4 Tage 1 Stunde her #97
von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre ausführliche und sorgfältig begründete Nachricht sowie für Ihr Interesse an den heraldischen und rechtshistorischen Fragestellungen rund um das österreichische Adelsaufhebungsgesetz.
Sie sprechen eine seit vielen Jahren immer wieder diskutierte Frage an. Nach meiner Auffassung liegt der entscheidende Punkt jedoch bereits bei der Auslegung der geltenden Rechtslage.
Das Adelsaufhebungsgesetz selbst erwähnt Familienwappen nämlich überhaupt nicht. Sein Regelungsgegenstand ist die Aufhebung des Adels sowie der damit verbundenen Titel, Prädikate, Würden und äußeren Ehrenvorzüge. Die häufig zitierte Bestimmung über das angebliche Verbot der Führung von Familienwappen findet sich ausschließlich in der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, nicht jedoch im Gesetz selbst. Daraus ergibt sich die Frage, welchen Regelungsgehalt dieser Vollzugsanweisung tatsächlich zukommt und ob sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschritten hat.
Aus meiner Sicht ist deshalb zwischen dem bloßen Führen eines Familienwappens und der Verwendung von Kennzeichen zu unterscheiden, die einen aufgehobenen Adelsstand oder Standesvorrechte zum Ausdruck bringen.
Ein Familienwappen ist zunächst ein heraldisches und familiengeschichtliches Identitätszeichen. Rechtlich problematisch wird seine Verwendung erst dann, wenn mit ihm zugleich verbotene Adelsbezeichnungen oder eindeutig standesbezogene Rangzeichen verbunden werden oder dadurch der Eindruck entsteht, es würden aufgehobene adelige Vorrechte weiterhin beansprucht. Genau diesem republikanischen Anliegen dient das Adelsaufhebungsgesetz.
Aus demselben Grund erscheint auch eine klare heraldische Unterscheidung wichtig: Eine einfache Helmkrone oder ein Helmwulst gehören seit Jahrhunderten zur allgemeinen heraldischen Gestaltung und kommen auch bei bürgerlichen Wappen vor. Davon zu unterscheiden sind eigentliche Rangkronen – etwa Grafen-, Freiherren- oder Fürstenkronen –, die einen bestimmten Adelsrang ausdrücken und daher als äußere Ehrenvorzüge anzusehen sind.
Vor diesem Hintergrund sehe ich die Rechtslage weniger als Frage einer notwendigen Gesetzesänderung, sondern vielmehr als eine Frage ihrer zutreffenden Auslegung. Das Ziel des Adelsaufhebungsgesetzes besteht darin, Standesprivilegien und Adelsvorrechte auszuschließen. Daraus folgt nach meiner Auffassung nicht zwangsläufig ein allgemeines Verbot jeder bürgerlichen oder historischen Familienheraldik.
Selbstverständlich bleibt diese Rechtsfrage wissenschaftlich und juristisch diskussionswürdig. Eine weitere rechtshistorische Untersuchung könnte daher durchaus dazu beitragen, bestehende Missverständnisse auszuräumen und die Abgrenzung zwischen zulässiger Familienheraldik und unzulässigen Adelszeichen noch präziser herauszuarbeiten. Ob hierfür allerdings eine gesetzliche Novellierung erforderlich ist, erscheint mir fraglich; möglicherweise genügt bereits eine sachgerechte Interpretation der bestehenden Rechtslage.
Vielen Dank nochmals für Ihre anregenden Überlegungen und den konstruktiven Beitrag zu dieser Diskussion.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre ausführliche und sorgfältig begründete Nachricht sowie für Ihr Interesse an den heraldischen und rechtshistorischen Fragestellungen rund um das österreichische Adelsaufhebungsgesetz.
Sie sprechen eine seit vielen Jahren immer wieder diskutierte Frage an. Nach meiner Auffassung liegt der entscheidende Punkt jedoch bereits bei der Auslegung der geltenden Rechtslage.
Das Adelsaufhebungsgesetz selbst erwähnt Familienwappen nämlich überhaupt nicht. Sein Regelungsgegenstand ist die Aufhebung des Adels sowie der damit verbundenen Titel, Prädikate, Würden und äußeren Ehrenvorzüge. Die häufig zitierte Bestimmung über das angebliche Verbot der Führung von Familienwappen findet sich ausschließlich in der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, nicht jedoch im Gesetz selbst. Daraus ergibt sich die Frage, welchen Regelungsgehalt dieser Vollzugsanweisung tatsächlich zukommt und ob sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschritten hat.
Aus meiner Sicht ist deshalb zwischen dem bloßen Führen eines Familienwappens und der Verwendung von Kennzeichen zu unterscheiden, die einen aufgehobenen Adelsstand oder Standesvorrechte zum Ausdruck bringen.
Ein Familienwappen ist zunächst ein heraldisches und familiengeschichtliches Identitätszeichen. Rechtlich problematisch wird seine Verwendung erst dann, wenn mit ihm zugleich verbotene Adelsbezeichnungen oder eindeutig standesbezogene Rangzeichen verbunden werden oder dadurch der Eindruck entsteht, es würden aufgehobene adelige Vorrechte weiterhin beansprucht. Genau diesem republikanischen Anliegen dient das Adelsaufhebungsgesetz.
Aus demselben Grund erscheint auch eine klare heraldische Unterscheidung wichtig: Eine einfache Helmkrone oder ein Helmwulst gehören seit Jahrhunderten zur allgemeinen heraldischen Gestaltung und kommen auch bei bürgerlichen Wappen vor. Davon zu unterscheiden sind eigentliche Rangkronen – etwa Grafen-, Freiherren- oder Fürstenkronen –, die einen bestimmten Adelsrang ausdrücken und daher als äußere Ehrenvorzüge anzusehen sind.
Vor diesem Hintergrund sehe ich die Rechtslage weniger als Frage einer notwendigen Gesetzesänderung, sondern vielmehr als eine Frage ihrer zutreffenden Auslegung. Das Ziel des Adelsaufhebungsgesetzes besteht darin, Standesprivilegien und Adelsvorrechte auszuschließen. Daraus folgt nach meiner Auffassung nicht zwangsläufig ein allgemeines Verbot jeder bürgerlichen oder historischen Familienheraldik.
Selbstverständlich bleibt diese Rechtsfrage wissenschaftlich und juristisch diskussionswürdig. Eine weitere rechtshistorische Untersuchung könnte daher durchaus dazu beitragen, bestehende Missverständnisse auszuräumen und die Abgrenzung zwischen zulässiger Familienheraldik und unzulässigen Adelszeichen noch präziser herauszuarbeiten. Ob hierfür allerdings eine gesetzliche Novellierung erforderlich ist, erscheint mir fraglich; möglicherweise genügt bereits eine sachgerechte Interpretation der bestehenden Rechtslage.
Vielen Dank nochmals für Ihre anregenden Überlegungen und den konstruktiven Beitrag zu dieser Diskussion.
Mit freundlichen Grüßen
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4 Tage 1 Stunde her #98
von DMC
DMC antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und bitte entschuldigen Sie meine etwas verspätete Rückmeldung.
Besonders interessant finde ich Ihre Einschätzung, dass möglicherweise gar keine Änderung des Adelsaufhebungsgesetzes notwendig wäre, sondern bereits eine sachgerechte Auslegung der bestehenden Rechtslage ausreichen könnte.
Daran anschließend stellt sich für mich vor allem eine praktische Frage: Wie realistisch wäre es aus Ihrer Sicht, dass ADLER eine offizielle Initiative zur Klarstellung oder gegebenenfalls Änderung des §2 Z 5 der Vollzugsanweisung anstößt, damit diese Bestimmung dem Sinn und Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes entspricht und Familienwappen in Österreich ohne rechtliche Unsicherheit geführt werden können, wie dies auch in anderen europäischen Staaten der Fall ist?
Ich könnte mir vorstellen, dass gerade Ihre fachliche Erfahrung und möglicherweise auch die Einbindung weiterer ausgewiesener Fachleute, etwa Dr. Michael Göbl, einer solchen Initiative großes Gewicht verleihen würden. ADLER könnte beispielsweise eine kurze historische, heraldische und juristische Stellungnahme ausarbeiten und sich damit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, mit der Bitte, die heutige Auslegung und gegebenenfalls auch den Wortlaut des § 2 Z 5 zu überprüfen und zu präzisieren. Welche stelle für eine solche fachliche Initiative der richtige Ansprechpartner wäre, vermag ich selbst nicht einzuschätzen. Vielleicht kämen hier das Bundesministerium für Inneres oder das Bundesministerium für Justiz in Betracht, möglicherweise gäbe es auch einen sinnvollen Weg über die Volksanwaltschaft.
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang auch eine gewisse Parallele zum Namensrecht. Dort wird ebenfalls zwischen der familiengeschichtlichen Identität einerseits und ausdrücklich standesbezogenen Bestandteilen andererseits unterschieden. Vielleicht ließe sich ein ähnlicher Gedanke auch auf historische Familienwappen übertragen. Falls ein historisches Familienwappen Elemente enthält, die eindeutig einen früheren Adelsstand oder Rang ausdrücken, könnte man prüfen, ob eine entsprechend angepasste Fassung möglich wäre, bei der solche Rang- und Adelszeichen entfallen, während die eigentliche familiengeschichtliche und heraldische Identität des Wappens erhalten bleibt. Auf diese Weise ließe sich möglicherweise auch bei historischen Familienwappen zwischen familiärer Tradition und aufgehobenen Standesvorrechten klar unterscheiden.
Eine Klarstellung könnte die Familienheraldik einem breiteren Teil der Bevölkerung zugänglich machen, neues Interesse an Familien- und Wappenkunde wecken und vielleicht auch die Grundlage dafür schaffen, dass ADLER die Österreichische Wappenrolle wieder aufnimmt und künftig eine stärkere Rolle bei der Dokumentation moderner österreichischer Familienheraldik übernimmt.
Andere europäische Republiken zeigen, dass eine republikanische Rechtsordnung und lebendige Familienheraldik sehr gut miteinander vereinbar sind. In Finnland ist die Familienheraldik lebendig, und selbst Präsidenten führen Familienwappen. Auch in Deutschland und der Schweiz gibt es weiterhin eine aktive private Heraldik.
Besonders interessant finde ich das Beispiel der Slowakei. Sie gehört historisch derselben heraldischen Tradition an und verfügt heute mit dem Heraldický register Slovenskej republiky sogar über ein staatliches heraldisches Register beim Innenministerium, in dem unter anderem auch Familien- und Personenwappen eingetragen wwerden.
Eine solche Klärung könnte daher nicht nur das Interesse an Heraldik in Österreich neu beleben und die Rolle von ADLER stärken, sondern Österreich auch wieder stärker in die lebendige europäische heraldische Praxis einbinden.
Mich würde sehr interessieren, wie realistisch Sie einen solchen Weg einschätzen und ob Sie sich grundsätzlich vorstellen könnten, dass ADLER eine entsprechende Initiative anstößt.
Besonders interessant finde ich Ihre Einschätzung, dass möglicherweise gar keine Änderung des Adelsaufhebungsgesetzes notwendig wäre, sondern bereits eine sachgerechte Auslegung der bestehenden Rechtslage ausreichen könnte.
Daran anschließend stellt sich für mich vor allem eine praktische Frage: Wie realistisch wäre es aus Ihrer Sicht, dass ADLER eine offizielle Initiative zur Klarstellung oder gegebenenfalls Änderung des §2 Z 5 der Vollzugsanweisung anstößt, damit diese Bestimmung dem Sinn und Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes entspricht und Familienwappen in Österreich ohne rechtliche Unsicherheit geführt werden können, wie dies auch in anderen europäischen Staaten der Fall ist?
Ich könnte mir vorstellen, dass gerade Ihre fachliche Erfahrung und möglicherweise auch die Einbindung weiterer ausgewiesener Fachleute, etwa Dr. Michael Göbl, einer solchen Initiative großes Gewicht verleihen würden. ADLER könnte beispielsweise eine kurze historische, heraldische und juristische Stellungnahme ausarbeiten und sich damit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, mit der Bitte, die heutige Auslegung und gegebenenfalls auch den Wortlaut des § 2 Z 5 zu überprüfen und zu präzisieren. Welche stelle für eine solche fachliche Initiative der richtige Ansprechpartner wäre, vermag ich selbst nicht einzuschätzen. Vielleicht kämen hier das Bundesministerium für Inneres oder das Bundesministerium für Justiz in Betracht, möglicherweise gäbe es auch einen sinnvollen Weg über die Volksanwaltschaft.
Interessant finde ich in diesem Zusammenhang auch eine gewisse Parallele zum Namensrecht. Dort wird ebenfalls zwischen der familiengeschichtlichen Identität einerseits und ausdrücklich standesbezogenen Bestandteilen andererseits unterschieden. Vielleicht ließe sich ein ähnlicher Gedanke auch auf historische Familienwappen übertragen. Falls ein historisches Familienwappen Elemente enthält, die eindeutig einen früheren Adelsstand oder Rang ausdrücken, könnte man prüfen, ob eine entsprechend angepasste Fassung möglich wäre, bei der solche Rang- und Adelszeichen entfallen, während die eigentliche familiengeschichtliche und heraldische Identität des Wappens erhalten bleibt. Auf diese Weise ließe sich möglicherweise auch bei historischen Familienwappen zwischen familiärer Tradition und aufgehobenen Standesvorrechten klar unterscheiden.
Eine Klarstellung könnte die Familienheraldik einem breiteren Teil der Bevölkerung zugänglich machen, neues Interesse an Familien- und Wappenkunde wecken und vielleicht auch die Grundlage dafür schaffen, dass ADLER die Österreichische Wappenrolle wieder aufnimmt und künftig eine stärkere Rolle bei der Dokumentation moderner österreichischer Familienheraldik übernimmt.
Andere europäische Republiken zeigen, dass eine republikanische Rechtsordnung und lebendige Familienheraldik sehr gut miteinander vereinbar sind. In Finnland ist die Familienheraldik lebendig, und selbst Präsidenten führen Familienwappen. Auch in Deutschland und der Schweiz gibt es weiterhin eine aktive private Heraldik.
Besonders interessant finde ich das Beispiel der Slowakei. Sie gehört historisch derselben heraldischen Tradition an und verfügt heute mit dem Heraldický register Slovenskej republiky sogar über ein staatliches heraldisches Register beim Innenministerium, in dem unter anderem auch Familien- und Personenwappen eingetragen wwerden.
Eine solche Klärung könnte daher nicht nur das Interesse an Heraldik in Österreich neu beleben und die Rolle von ADLER stärken, sondern Österreich auch wieder stärker in die lebendige europäische heraldische Praxis einbinden.
Mich würde sehr interessieren, wie realistisch Sie einen solchen Weg einschätzen und ob Sie sich grundsätzlich vorstellen könnten, dass ADLER eine entsprechende Initiative anstößt.
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4 Tage 1 Stunde her #99
von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen Dank für Ihre ausführlichen und sehr anregenden Überlegungen. Sie benennen damit ein Thema, das heraldisch, familiengeschichtlich und rechtlich zweifellos von Interesse ist.
Die Gesellschaft ADLER verfolgt derzeit jedoch keine politische oder legislative Initiative zur Änderung oder amtlichen Klarstellung des § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz. Dafür besteht nach unserer Einschätzung gegenwärtig keine erkennbare politische Notwendigkeit: Das Thema hat in der österreichischen politischen Landschaft keine praktische Priorität, und es ist nicht absehbar, dass eine solche Initiative bei den zuständigen Stellen aufgegriffen würde.
Hinzu kommt, dass sich in der Praxis meist keine rechtlichen Konflikte ergeben. Ein Familienwappen ohne ausdrückliche Standes- und Rangmerkmale – insbesondere ohne Rangkrone, eine den früheren Adelsstand betonende Helmzahl oder vergleichbare Insignien – wird üblicherweise als grafisches Familienzeichen bzw. als Logo verstanden und verwendet. Solange damit kein aufgehobener Adelstitel, Rang oder besonderes Vorrecht beansprucht wird, besteht nach unserer Erfahrung kein Anlass für behördliches Einschreiten. Vereinfacht gesagt: Wo kein Kläger ist, ist in der Regel auch kein Richter.
Ihre Überlegung, zwischen der geschichtlichen Identität eines Wappens und dessen möglichen standesbezogenen Zutaten zu unterscheiden, ist dabei durchaus nachvollziehbar. In vielen Fällen lässt sich ein historisches Wappen in einer zurückhaltenden, modernen Form führen, ohne die heraldische Eigenart der Familie aufzugeben. Die konkrete Beurteilung hängt allerdings stets vom einzelnen Wappen und seiner Darstellung ab.
Auch die Beispiele anderer europäischer Republiken zeigen, dass eine lebendige Familienheraldik und eine republikanische Staatsordnung gut vereinbar sein können. Die rechtlichen und historischen Ausgangslagen sind jedoch unterschiedlich; daraus lässt sich für Österreich kein unmittelbarer Handlungsauftrag ableiten.
ADLER versteht sich in erster Linie als wissenschaftliche Gesellschaft für Genealogie und Heraldik. Wir fördern Forschung, dokumentieren heraldische Überlieferung und beraten im Rahmen unserer Möglichkeiten. Eine Wiederaufnahme der Österreichischen Wappenrolle oder eine umfassende rechtspolitische Initiative wäre nur auf Grundlage eines klaren Vereinsbeschlusses, entsprechender personeller Ressourcen und eines erkennbaren praktischen Bedarfs sinnvoll zu prüfen.
Die Gesellschaft ADLER verfolgt derzeit jedoch keine politische oder legislative Initiative zur Änderung oder amtlichen Klarstellung des § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz. Dafür besteht nach unserer Einschätzung gegenwärtig keine erkennbare politische Notwendigkeit: Das Thema hat in der österreichischen politischen Landschaft keine praktische Priorität, und es ist nicht absehbar, dass eine solche Initiative bei den zuständigen Stellen aufgegriffen würde.
Hinzu kommt, dass sich in der Praxis meist keine rechtlichen Konflikte ergeben. Ein Familienwappen ohne ausdrückliche Standes- und Rangmerkmale – insbesondere ohne Rangkrone, eine den früheren Adelsstand betonende Helmzahl oder vergleichbare Insignien – wird üblicherweise als grafisches Familienzeichen bzw. als Logo verstanden und verwendet. Solange damit kein aufgehobener Adelstitel, Rang oder besonderes Vorrecht beansprucht wird, besteht nach unserer Erfahrung kein Anlass für behördliches Einschreiten. Vereinfacht gesagt: Wo kein Kläger ist, ist in der Regel auch kein Richter.
Ihre Überlegung, zwischen der geschichtlichen Identität eines Wappens und dessen möglichen standesbezogenen Zutaten zu unterscheiden, ist dabei durchaus nachvollziehbar. In vielen Fällen lässt sich ein historisches Wappen in einer zurückhaltenden, modernen Form führen, ohne die heraldische Eigenart der Familie aufzugeben. Die konkrete Beurteilung hängt allerdings stets vom einzelnen Wappen und seiner Darstellung ab.
Auch die Beispiele anderer europäischer Republiken zeigen, dass eine lebendige Familienheraldik und eine republikanische Staatsordnung gut vereinbar sein können. Die rechtlichen und historischen Ausgangslagen sind jedoch unterschiedlich; daraus lässt sich für Österreich kein unmittelbarer Handlungsauftrag ableiten.
ADLER versteht sich in erster Linie als wissenschaftliche Gesellschaft für Genealogie und Heraldik. Wir fördern Forschung, dokumentieren heraldische Überlieferung und beraten im Rahmen unserer Möglichkeiten. Eine Wiederaufnahme der Österreichischen Wappenrolle oder eine umfassende rechtspolitische Initiative wäre nur auf Grundlage eines klaren Vereinsbeschlusses, entsprechender personeller Ressourcen und eines erkennbaren praktischen Bedarfs sinnvoll zu prüfen.
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4 Tage 1 Stunde her #100
von DMC
DMC antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Klarstellung Ihrer Einschätzung!
Ich hoffe sehr, dass diese Frage eines Tages auch rechtlich abschließend geklärt wird, zumal nach Ihrer Auffassung eine Änderung des Adelsaufhebungsgesetzes selbst hierfür gar nicht erforderlich wäre.
Darf ich noch kurz nachfragen, ob ich Sie richtig verstehe, dass die Eintragung eines schlichten Familienwappens in einer ausländischen Wappenrolle, etwa in Deutschland oder einem anderen Staat, für einen österreichischen Staatsbürger grundsätzlich unproblematisch wäre, da die Eintragung und Veröffentlichung außerhalb Österreichs erfolgt?
Mit Interesse habe ich hierzu auch den Beitrag von Wilfried Beimrohr über Tiroler Familienwappen gelesen:
www.tirol.gv.at/file...wappen.pdf
Bemerkenswert fand ich, dass auch Beimrohr die Einordnung des Familienwappens als ausschließliches Adelsattribut als historischen Irrtum bezeichnet. Besonders interessant ist seine Feststellung: „Kompetente juristische Auslegungen gehen heute in die Richtung, die Vollzugsanweisung verbiete nicht den Gebrauch von Familienwappen.“ Nach seiner Darstellung würde sich das Verbot vielmehr insbesondere auf das Anbringen eines persönlichen Wappens auf einer an eine Behörde gerichteten Eingabe beziehen.
Ich hoffe sehr, dass diese Frage eines Tages auch rechtlich abschließend geklärt wird, zumal nach Ihrer Auffassung eine Änderung des Adelsaufhebungsgesetzes selbst hierfür gar nicht erforderlich wäre.
Darf ich noch kurz nachfragen, ob ich Sie richtig verstehe, dass die Eintragung eines schlichten Familienwappens in einer ausländischen Wappenrolle, etwa in Deutschland oder einem anderen Staat, für einen österreichischen Staatsbürger grundsätzlich unproblematisch wäre, da die Eintragung und Veröffentlichung außerhalb Österreichs erfolgt?
Mit Interesse habe ich hierzu auch den Beitrag von Wilfried Beimrohr über Tiroler Familienwappen gelesen:
www.tirol.gv.at/file...wappen.pdf
Bemerkenswert fand ich, dass auch Beimrohr die Einordnung des Familienwappens als ausschließliches Adelsattribut als historischen Irrtum bezeichnet. Besonders interessant ist seine Feststellung: „Kompetente juristische Auslegungen gehen heute in die Richtung, die Vollzugsanweisung verbiete nicht den Gebrauch von Familienwappen.“ Nach seiner Darstellung würde sich das Verbot vielmehr insbesondere auf das Anbringen eines persönlichen Wappens auf einer an eine Behörde gerichteten Eingabe beziehen.
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4 Tage 1 Stunde her #101
von DMC
DMC antwortete auf Bürgerliche Heraldik in Österreich
Im Anschluss an unseren bisherigen Austausch möchte ich Ihnen noch einige ergänzende Überlegungen und vergleichende Hinweise übermitteln, die mir bei der weiteren Beschäftigung mit dem Thema besonders interessant erschienen sind..
Je länger ich mich mit der historischen Entwicklung befasse, desto mehr scheint mir, dass die Frage der bürgerlichen Familienheraldik möglicherweise als Frage der Entkoppelung der Heraldik vom historischen Standesrecht betrachtet werden könnte.
Wie Sie selbst ausgeführt haben, erwähnt das Adelsaufhebungsgesetz Familienwappen überhaupt nicht. Die entsprechende Regelung findet sich erst in der Vollzugsanweisung, die ausdrücklich auch die „fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen“ erfasst.
Gerade diese Formulierung erscheint mir historisch bemerkenswert. Familien- und Personenwappen waren auch in den österreichischen Ländern keineswegs von Anfang an ausschließlich dem Adel vorbehalten. Bürerliche und teilweise auch bäuerliche Wappentraditionen bestanden über Jahrhunderte. Besonders deutlich zeigt sich dies etwa in Tirol. Erst im Laufe der neueren staatlichen Praxis wurde die Heraldik zunehmend enger mit Stand und Adel verbunden.
Vor diesem Hintergrund führt die Vollzugsanweisung meines Erachtens zu einem gewissen republikanischen Paradox.
Wenn das Ziel von 1919 darin bestand, Standesunterschiede und adelige Vorrechte zu beseitigen, hätte ein konsequenter republikanischer Ansatz ebenso darin bestehen können, die Heraldik von Stand und Rang zu lösen und sie allen Bürgern unabhängig von Herkunft und gesellschaftlicher Stellung gleichermaßen offenzuhalten.
Die Vollzugsanweisung scheint dagegen den entgegengesetzten Weg gegangen zu sein: Weil das Familienwappen offenbar als Ausdruck eines Standes verstanden wurde, wurde nicht lediglich seine ständische Exklusivität beseitigt, sondern das Familienwappen als solches erfasst, ausdrücklich sogar das bürgerliche.
Damit wurde die historische Verbindung zwischen Wappen und Adel gedanklich eher aufrechterhalten als überwunden.
Ein moderner republikanischer Zugang könnte demgegenüber sehr einfach lauten: Jeder Bürger kann ein persönliches oder familiäres Wappen führen, aber niemand erlangt daraus einen höheren Rang, einen Titel oder irgendein rechtliches Vorrecht.
Im Gegenteil: Sie würde die Heraldik von Stand, Adel und sozialer Herkunft entkoppeln und als kulturelle Ausdrucksform allen Bürgern gleichermaßen zugänglich machen.
Gerade der internationale Vergleich scheint mir zu zeigen, dass dies keineswegs im Widerspruch zu republikanischen oder egalitären Vorstellungen stehen muss.
Besonders anschaulich erscheint mir Finnland. Dort besteht seit Jahrzehnten eine lebendige bürgerliche Personen- und Familienheraldik. Die Finnische Heraldische Gesellschaft bringt den Gedanken mit dem Satz „Jokaisella on oikeus omaan vaakunaan“ – jeder hat das Recht auf ein eigenes Wappen – sehr prägnant zum Ausdruck.
Bemerkenswert ist dabei, dass alle drei aufeinanderfolgenden Präsidenten der Republik aus der sozialdemokratischen politischen Tradition – Mauno Koivisto, Martti Ahtisaari und Tarja Halonen – persönliche Wappen führten, die im finnischen Wappenregister verzeichnet sind (Koivistos Wappen trägt dort sogar die Registernummer 1!).
Gerade dieses Beispiel zeigt meines Erachtens sehr deutlich, dass persönliche Heraldik weder Adel noch Standesdenken voraussetzt. Sie kann ebenso selbstverständlich Teil einer modernen republikanischen Gesellschaft sein.
Auch die neuere internationale Diskussion über Heraldik als Kulturerbe finde ich in diesem Zusammenhang bemerkenswert. Beim internationalen heraldischen Kolloquium in Lund wurde 2023 ausdrücklich die Frage behandelt, ob Heraldik als „Intangible Cultural Heritage“ im Sinne der UNESCO-Konvention verstanden werden kann. Bei der Nordischen Heraldischen Konferenz 2025 im schwedischen Riksarkivet in Göteborg wurde diese Perspektive erneut aufgegriffen; Professor Martin Sunnqvist sprach dort über „Heraldik som levande kulturarv“, also Heraldik als lebendiges Kulturerbe.
Auch in Frankreich wird zeitgenössische Heraldik inzwischen unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Kulturerbes betrachtet.
Diese Entwicklung erscheint mir interessant, weil sie den Blickwinkel verändert: Ein Familienwappen wird nicht lediglich als Überbleibsel einer früheren Standesordnung verstanden, sondern auch als Ausdruck von Familiengeschichte, regionaler Zugehörigkeit, Gestaltungstradition und kultureller Überlieferung.
Gerade deshalb finde ich Ihre frühere Überlegung besonders überzeugend, dass für Österreich möglicherweise weniger eine Änderung ddes Adelsaufhebungsgesetzes selbst als vielmehr eine sachgerechte Auslegung beziehungsweise gegebenenfalls Klarstellung der Vollzugsanweisung entscheidend sein könnte.
Vielleicht lässt sich die Grundfrage daher sehr einfach formulieren:
Sollte republikanische Gleichheit bedeuten, dass niemand ein Familienwappen führen darf – oder wäre sie nicht ebenso konsequent verwirklicht, wenn jeder Bürger unabhängig von Abstammung und Stand ein solches Familienzeichen führen kann, solange daraus keinerlei Titel, Rang, Privileg oder besondere Rechtsstellung abgeleitet wird?
Eine solche Entwicklung wäre historisch auch keine völlige Neuerfindung. Sie könnte vielmehr als Wiederanknüpfung an eine ältere und breitere Tradition der europäischen und österreichischen Familienheraldik verstanden werden, in der Wappen keineswegs ausschließlich dem Adel vorbehalten waren.
Ich wollte Ihnen diese Gedanken lediglich als Ergänzung zu unserem bisherigen Austausch weitergeben, da mir diese Perspektive für eine weitere historische und rechtswissenschaftliche Betrachtung der österreichischen Sonderentwicklung durchaus interessant erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Politisch scheint mir die Frage der bürgerlichen Familienheraldik eigentlich wenig konfliktträchtig, solange sie klar von Adelstiteln, Rangzeichen und Standesprivilegien getrennt wird.
Konservative können darin die Pflege einer alten Tradition sehen, Liberale persönliche und familiäre Ausdrucksfreiheit. Aus sozialdemokratischer Sicht wiederum entspricht die Öffnung der Heraldik für alle Bürger unabhängig von Herkunft und Stand gerade dem Gedanken staatsbürgerlicher Gleichheit. Das Beispiel Finnlands und seiner sozialdemokratischen Präsidenten zeigt sehr anschaulich, dass persönliche Heraldik und eine moderne republikanische Gesellschaft ohne Weiteres miteinander vereinbar sind.
Je länger ich mich mit der historischen Entwicklung befasse, desto mehr scheint mir, dass die Frage der bürgerlichen Familienheraldik möglicherweise als Frage der Entkoppelung der Heraldik vom historischen Standesrecht betrachtet werden könnte.
Wie Sie selbst ausgeführt haben, erwähnt das Adelsaufhebungsgesetz Familienwappen überhaupt nicht. Die entsprechende Regelung findet sich erst in der Vollzugsanweisung, die ausdrücklich auch die „fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen“ erfasst.
Gerade diese Formulierung erscheint mir historisch bemerkenswert. Familien- und Personenwappen waren auch in den österreichischen Ländern keineswegs von Anfang an ausschließlich dem Adel vorbehalten. Bürerliche und teilweise auch bäuerliche Wappentraditionen bestanden über Jahrhunderte. Besonders deutlich zeigt sich dies etwa in Tirol. Erst im Laufe der neueren staatlichen Praxis wurde die Heraldik zunehmend enger mit Stand und Adel verbunden.
Vor diesem Hintergrund führt die Vollzugsanweisung meines Erachtens zu einem gewissen republikanischen Paradox.
Wenn das Ziel von 1919 darin bestand, Standesunterschiede und adelige Vorrechte zu beseitigen, hätte ein konsequenter republikanischer Ansatz ebenso darin bestehen können, die Heraldik von Stand und Rang zu lösen und sie allen Bürgern unabhängig von Herkunft und gesellschaftlicher Stellung gleichermaßen offenzuhalten.
Die Vollzugsanweisung scheint dagegen den entgegengesetzten Weg gegangen zu sein: Weil das Familienwappen offenbar als Ausdruck eines Standes verstanden wurde, wurde nicht lediglich seine ständische Exklusivität beseitigt, sondern das Familienwappen als solches erfasst, ausdrücklich sogar das bürgerliche.
Damit wurde die historische Verbindung zwischen Wappen und Adel gedanklich eher aufrechterhalten als überwunden.
Ein moderner republikanischer Zugang könnte demgegenüber sehr einfach lauten: Jeder Bürger kann ein persönliches oder familiäres Wappen führen, aber niemand erlangt daraus einen höheren Rang, einen Titel oder irgendein rechtliches Vorrecht.
Im Gegenteil: Sie würde die Heraldik von Stand, Adel und sozialer Herkunft entkoppeln und als kulturelle Ausdrucksform allen Bürgern gleichermaßen zugänglich machen.
Gerade der internationale Vergleich scheint mir zu zeigen, dass dies keineswegs im Widerspruch zu republikanischen oder egalitären Vorstellungen stehen muss.
Besonders anschaulich erscheint mir Finnland. Dort besteht seit Jahrzehnten eine lebendige bürgerliche Personen- und Familienheraldik. Die Finnische Heraldische Gesellschaft bringt den Gedanken mit dem Satz „Jokaisella on oikeus omaan vaakunaan“ – jeder hat das Recht auf ein eigenes Wappen – sehr prägnant zum Ausdruck.
Bemerkenswert ist dabei, dass alle drei aufeinanderfolgenden Präsidenten der Republik aus der sozialdemokratischen politischen Tradition – Mauno Koivisto, Martti Ahtisaari und Tarja Halonen – persönliche Wappen führten, die im finnischen Wappenregister verzeichnet sind (Koivistos Wappen trägt dort sogar die Registernummer 1!).
Gerade dieses Beispiel zeigt meines Erachtens sehr deutlich, dass persönliche Heraldik weder Adel noch Standesdenken voraussetzt. Sie kann ebenso selbstverständlich Teil einer modernen republikanischen Gesellschaft sein.
Auch die neuere internationale Diskussion über Heraldik als Kulturerbe finde ich in diesem Zusammenhang bemerkenswert. Beim internationalen heraldischen Kolloquium in Lund wurde 2023 ausdrücklich die Frage behandelt, ob Heraldik als „Intangible Cultural Heritage“ im Sinne der UNESCO-Konvention verstanden werden kann. Bei der Nordischen Heraldischen Konferenz 2025 im schwedischen Riksarkivet in Göteborg wurde diese Perspektive erneut aufgegriffen; Professor Martin Sunnqvist sprach dort über „Heraldik som levande kulturarv“, also Heraldik als lebendiges Kulturerbe.
Auch in Frankreich wird zeitgenössische Heraldik inzwischen unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Kulturerbes betrachtet.
Diese Entwicklung erscheint mir interessant, weil sie den Blickwinkel verändert: Ein Familienwappen wird nicht lediglich als Überbleibsel einer früheren Standesordnung verstanden, sondern auch als Ausdruck von Familiengeschichte, regionaler Zugehörigkeit, Gestaltungstradition und kultureller Überlieferung.
Gerade deshalb finde ich Ihre frühere Überlegung besonders überzeugend, dass für Österreich möglicherweise weniger eine Änderung ddes Adelsaufhebungsgesetzes selbst als vielmehr eine sachgerechte Auslegung beziehungsweise gegebenenfalls Klarstellung der Vollzugsanweisung entscheidend sein könnte.
Vielleicht lässt sich die Grundfrage daher sehr einfach formulieren:
Sollte republikanische Gleichheit bedeuten, dass niemand ein Familienwappen führen darf – oder wäre sie nicht ebenso konsequent verwirklicht, wenn jeder Bürger unabhängig von Abstammung und Stand ein solches Familienzeichen führen kann, solange daraus keinerlei Titel, Rang, Privileg oder besondere Rechtsstellung abgeleitet wird?
Eine solche Entwicklung wäre historisch auch keine völlige Neuerfindung. Sie könnte vielmehr als Wiederanknüpfung an eine ältere und breitere Tradition der europäischen und österreichischen Familienheraldik verstanden werden, in der Wappen keineswegs ausschließlich dem Adel vorbehalten waren.
Ich wollte Ihnen diese Gedanken lediglich als Ergänzung zu unserem bisherigen Austausch weitergeben, da mir diese Perspektive für eine weitere historische und rechtswissenschaftliche Betrachtung der österreichischen Sonderentwicklung durchaus interessant erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Politisch scheint mir die Frage der bürgerlichen Familienheraldik eigentlich wenig konfliktträchtig, solange sie klar von Adelstiteln, Rangzeichen und Standesprivilegien getrennt wird.
Konservative können darin die Pflege einer alten Tradition sehen, Liberale persönliche und familiäre Ausdrucksfreiheit. Aus sozialdemokratischer Sicht wiederum entspricht die Öffnung der Heraldik für alle Bürger unabhängig von Herkunft und Stand gerade dem Gedanken staatsbürgerlicher Gleichheit. Das Beispiel Finnlands und seiner sozialdemokratischen Präsidenten zeigt sehr anschaulich, dass persönliche Heraldik und eine moderne republikanische Gesellschaft ohne Weiteres miteinander vereinbar sind.
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