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Österreichische Wappenrolle

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1 Monat 3 Wochen her - 1 Monat 3 Wochen her #82 von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Eine per E-Mail eingegangene Antwort:
Familienwappen in Österreich: verboten, erlaubt oder rechtlich heikel?

 Die Frage der Führung von Familienwappen in Österreich lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 steht im Verfassungsrang und beseitigte den Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmte Titel und Würden. Die dazu ergangene Vollzugsanweisung nennt ausdrücklich auch das Recht zur Führung von Familienwappen, einschließlich sogenannter „bürgerlicher“ Wappen. Diese Bestimmung ist ernst zu nehmen, zumal sie im Rechtsinformationssystem als geltende Durchführungsvorschrift dokumentiert und vom Verfassungsgerichtshof als Verordnung behandelt wird.

 Gleichzeitig darf daraus nicht vorschnell geschlossen werden, dass jede heraldische Darstellung eines Familienschildes im heutigen Österreich automatisch rechtswidrig wäre. Der verfassungsrechtliche Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes liegt im Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes. Rechtlich besonders problematisch sind daher Wappenführungen, die eine aufgehobene adelige Rangstellung sichtbar machen oder suggerieren: etwa durch Adelsprädikate, Rangbezeichnungen, Grafen- oder Freiherrenkronen, Fürstenhüte oder vergleichbare Standesinsignien.

 Für die Praxis bedeutet das: Ein schlicht geführter Wappenschild als familiengeschichtliches, kulturelles oder heraldisches Identitätszeichen ist anders zu beurteilen als eine Darstellung, die bewusst adelige Rangzeichen fortführt. Die seriöse moderne Heraldik sollte daher klar zwischen historischer Dokumentation, privater Familienüberlieferung und demonstrativer Standesbehauptung unterscheiden. Gerade eine österreichische Wappenrolle müsste diese Differenzierung ausdrücklich beachten: keine Titelführung, keine Rangansprüche, keine heraldische Inszenierung aufgehobener Standesvorrechte — wohl aber wissenschaftliche Dokumentation und quellenkritische Beschreibung historischer Wappen.

 Factcheck-Kurzbefund Der Forumseintrag behandelt eine reale und juristisch sensible Frage: Darf in Österreich ein Familienwappen geführt oder in einer Wappenrolle registriert werden? Der Ausgangsbeitrag behauptet sehr weitgehend, in Österreich sei „das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten“ und verweist dazu auf das Adelsaufhebungsgesetz und dessen Durchführungsvorschrift. Diese Aussage ist nicht frei erfunden, aber in dieser Pauschalität juristisch zu undifferenziert. Der entscheidende Punkt liegt in der Unterscheidung zwischen Gesetz, Vollzugsanweisung/Verordnung, Wappenschild als bloßem Identitätszeichen und Wappenführung als Ausdruck eines aufgehobenen Standesvorrechts.

 Professionelle Zusammenfassung Der Beitrag „Österreichische Wappenrolle“ im ADLER-Forum setzt bei der Frage an, ob eine österreichische Wappenrolle unter der geltenden österreichischen Rechtsordnung zulässig wäre. Ausgangspunkt ist die historische Behauptung, das Projekt einer „Österreichischen Wappenrolle“ der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft ADLER sei in den 1960er-Jahren wegen eines Konflikts mit dem Adelsaufhebungsgesetz eingestellt worden. Als Begründung wird insbesondere auf die Durchführungsvorschrift zum Adelsaufhebungsgesetz verwiesen, die ausdrücklich auch „das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen“ als aufgehoben bezeichnet.

 Rechtsdogmatisch ist zunächst festzuhalten: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 steht in Österreich im Verfassungsrang. Sein Kern ist die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmter Titel und Würden österreichischer Staatsbürger. Die konkrete Durchführung erfolgte durch die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, die im RIS als Rechtsvorschrift des Typs „V“ ausgewiesen ist, also nicht bloß als unverbindliche interne Verwaltungspraxis verstanden werden darf. Der VfGH bezeichnet diese Vollzugsanweisung ausdrücklich als Verordnung.

 Die im Forum vertretene Gegenposition, wonach die Vollzugsanweisung bloß eine „interne Richtlinie“ sei und daher keine eigenständige normative Relevanz entfalte, ist daher in dieser Form angreifbar. Sie unterschätzt den rechtlichen Rang und die praktische Bedeutung der Durchführungsvorschrift. Der VfGH zitiert die Vollzugsanweisung weiterhin als maßgebliche Rechtslage und stellt sie in den Kontext der ständigen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz.

 Gleichzeitig ist aber auch die gegenteilige Pauschalbehauptung, jede Führung eines Familienwappens sei in Österreich verboten, zu grob. Die VfGH-Judikatur konzentriert sich vor allem auf Adelszeichen, Adelsbezeichnungen, Titel, Prädikate und Ranghinweise, insbesondere auf das Adelszeichen „von“ und vergleichbare Zeichen, die nach außen die Zugehörigkeit zum Adel oder ein Standesvorrecht ausdrücken. Der VfGH begründet diese strenge Linie mit dem republikanischen Gleichheitsprinzip und dem Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes.

 Für die heraldische Praxis folgt daraus eine differenzierte Bewertung: Unproblematischer ist ein Wappenschild, wenn er als historisches, genealogisches oder familienkundliches Zeichen ohne Adelsprädikat, ohne Rangkrone, ohne Standesbezeichnung und ohne sonstige Ranginsignien verwendet wird. Problematisch wird die Führung, wenn das Wappen in einer Weise erscheint, die objektiv den Eindruck eines fortbestehenden adeligen Standes, eines aufgehobenen Ehrenvorzugs oder eines gesellschaftlichen Ranges vermittelt. Genau hier liegt die juristische Risikozone: nicht zwingend im Schildbild als solchem, sondern in seiner standesrechtlichen Aufladung.

 Besonders wichtig ist die im Forum angesprochene Unterscheidung zwischen Helmkrone/Helmwulst als heraldischem Gestaltungselement und Rangkrone als Standeszeichen. Eine einfache Helmzierkrone kann historisch und heraldisch auch bei bürgerlichen Wappen vorkommen. Eine Grafenkrone, Freiherrenkrone, Fürstenhut oder eine sonst eindeutig rangbezeichnende Krone ist dagegen nicht bloß Ornament, sondern verweist auf eine Standesordnung, die das österreichische Verfassungsrecht gerade beseitigen wollte. Diese Differenzierung ist für eine seriöse moderne Wappenpraxis zentral.

 Der historische Hinweis auf die angebliche Einstellung der „Österreichischen Wappenrolle“ in den 1960er-Jahren bleibt im Forumseintrag belegbedürftig. Auffällig ist, dass die ADLER-Zeitschrift selbst noch für 1974 einen Beitrag „Österreichische Wappenrolle 106/1973. Das Wappen der Familie STIEHR“ im Inhaltsverzeichnis ausweist. Das spricht zumindest dagegen, die These einer endgültigen Einstellung in den 1960er-Jahren ohne weitere archivalische Belege als gesichert zu übernehmen.
 Red-Team-Bewertung Die schwächste Stelle des Ausgangsbeitrags ist seine Formulierung: „In Österreich ist das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten.“ Diese Aussage ist als Warnhinweis verständlich, aber als juristische These zu absolut. Sie müsste präziser lauten: Die Führung von Familienwappen ist nach der historischen Durchführungsvorschrift zum Adelsaufhebungsgesetz ausdrücklich problematisiert; rechtlich besonders riskant ist sie dort, wo das Wappen als Zeichen eines aufgehobenen adeligen Standes oder Ehrenvorzugs erscheint.

 Die schwächste Stelle der Gegenposition ist wiederum die Abwertung der Vollzugsanweisung als bloß interne Richtlinie. Das ist nach RIS und VfGH so nicht haltbar. Wer seriös argumentiert, muss anerkennen: Die Durchführungsvorschrift ist Teil der relevanten Rechtslage und wird vom VfGH weiterhin berücksichtigt. Die offene Frage liegt nicht darin, ob es diese Norm gibt, sondern wie weit sie heute verfassungskonform auszulegen ist und ob jeder rein private, nicht rangbezogene Wappengebrauch tatsächlich darunterfällt.

Quellen
RIS Dokument
RIS - Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes § 0 - Bundesrecht konsolidiert
Adelszeichen „von“: Beschwerde gegen Bestrafung abgewiesen - Der Österreichische Verfassungsgerichtshof
Österreichische Wappenrolle – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
ZSA 10 (XXIV) 1974/1976 - Inhaltsverzeichnis – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
360.lexisnexis.at/d/...480d7961ae
de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht
linda.lindeverlag.at...nt/585593/
www.lvwg-ooe.gv.at/E...0734_2.pdf
Forum der Gemeinschaft wappenführender Familien • Thema anzeigen - Familienwappen in Österreich
welt-der-wappen.de/Heraldik/seiten/seite41.htm
Adelsnamen und Judikatur | KOMMUNAL
101-042-15864-2019.pdf
VfGH B557/03 | Lexis 360
Adelsaufhebungsgesetz (Auszug) - Verwaltung - Land Steiermark

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1 Woche 3 Tage her #84 von Nihil
Nihil antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Wappenführung in Österreich: Verbot durch Verordnung – trotz gegenteiliger Entscheidung des Staatsrates?

Immer wieder wird behauptet, das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 habe neben dem Adel und den Adelstiteln auch die Führung von Familienwappen verboten. Bei näherer Betrachtung ist die Rechtslage jedoch komplizierter – und aus rechtsgeschichtlicher Sicht durchaus bemerkenswert.

Das Adelsaufhebungsgesetz nennt Familienwappen nicht

§ 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden hob den Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge auf. Ein ausdrückliches Verbot der Führung von Wappen findet sich im Gesetz selbst nicht.

Das war offenbar kein redaktionelles Versehen. Bereits in der Sitzung des deutschösterreichischen Staatsrates vom 20. Jänner 1919 wurde über die Einbeziehung der Familienwappen ausführlich diskutiert.

Der ursprüngliche Entwurf enthielt noch die Formulierungen „sowie Familienwappen“ beziehungsweise „und Wappen“. Staatsrat Leopold Teufel beantragte, diese Worte zu streichen. Bei der Abstimmung kam es zu einer Stimmengleichheit von fünf zu fünf. Präsident Franz Dinghofer entschied daraufhin zugunsten der Streichung.

Der Staatsrat wollte die Familienwappen somit erkennbar nicht ausdrücklich in das spätere Adelsaufhebungsgesetz aufnehmen.

Das Wappenverbot erschien dennoch in der Vollzugsanweisung

Umso auffälliger ist § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919. Dort wurde für österreichische Staatsbürger aufgehoben:

das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen


Damit ging die Vollzugsanweisung deutlich über den Wortlaut des zuvor beschlossenen Gesetzes hinaus.

Besonders bemerkenswert ist die Bezeichnung der bürgerlichen Wappen als „fälschlich“ bürgerlich. Dahinter stand die damalige österreichische Behördenmeinung, wonach die Wappenfähigkeit grundsätzlich ein Attribut des Adels gewesen sei.

Wurde einer nichtadeligen Familie ein erbliches Wappen verliehen, so wollte man darin keine eigenständige bürgerliche Wappentradition erkennen, sondern lediglich die Übertragung eines einzelnen Adelsattributes. Bürgerliche Wappen galten nach dieser Auffassung gewissermaßen als „Adelswappen nichtadeliger Familien“.

Diese Rechtsansicht wurde später von Heraldikern und Rechtshistorikern scharf kritisiert. Bertold Waldstein-Wartenberg bezeichnete sie sinngemäß als mit den historischen und heraldischen Erkenntnissen unvereinbar.

Tatsächlich kannten das Heilige Römische Reich und die Habsburgermonarchie seit Jahrhunderten Wappen von Bürgern, Handwerkern, Bauern, Geistlichen und anderen nichtadeligen Personen. Die Wappenführung war historisch keineswegs ausschließlich dem Adel vorbehalten. Allerdings unterschied sich die rechtliche und gesellschaftliche Bedeutung solcher Wappen je nach Zeit, Land und Art ihrer Entstehung.

Durfte die Vollzugsanweisung das Gesetz erweitern?

Hier liegt das eigentliche rechtliche Problem.

Das Adelsaufhebungsgesetz ist ein Gesetz im Verfassungsrang. Die Vollzugsanweisung ist dagegen lediglich eine Verordnung. Eine Verordnung darf das Gesetz ausführen und konkretisieren, aber grundsätzlich keine neuen Verbote schaffen, die im Gesetz keine Grundlage besitzen.

Gerade weil der Staatsrat die Wappen ausdrücklich aus dem Entwurf entfernt hatte, kann man argumentieren, dass § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung nicht bloß eine Ausführungsbestimmung war. Vielmehr wurde damit eine Regel eingeführt, die der Gesetzgeber zuvor bewusst nicht beschlossen hatte.

Aus heutiger Sicht stellt sich daher die Frage, ob das Verbot der Familienwappenführung in der Vollzugsanweisung von Anfang an keine ausreichende gesetzliche Grundlage besaß und deshalb gesetzwidrig war.

Dabei muss allerdings zwischen rechtshistorischer Kritik und geltendem Recht unterschieden werden:

Die Bestimmung des § 2 Z 5 steht weiterhin im österreichischen Rechtsinformationssystem und wurde bislang nicht aufgehoben. Auch der Oberste Gerichtshof ging in einer Entscheidung vom 10. März 1994, 6 Ob 649/93, ausdrücklich vom Bestehen eines österreichischen Verbotes der Personen- und Geschlechterwappenführung aus.

Der OGH hatte damals über den Schutz eines deutschen Familienwappens zu entscheiden. Die Entscheidung bestätigt zwar, dass die österreichische Rechtsordnung das Verbot weiterhin kennt; sie beantwortet aber nicht die verfassungsrechtliche beziehungsweise verordnungsrechtliche Frage, ob § 2 Z 5 im Jahr 1919 über seine gesetzliche Grundlage hinausging.

Eine gezielte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit gerade dieses Wappenverbotes scheint bislang nicht vorzuliegen.

Geistliche und kommunale Wappen

Nach 1919 wurde außerdem zwischen Familienwappen und Amts- beziehungsweise Körperschaftswappen unterschieden.

So behandelte das Staatsamt für Inneres und Unterricht zunächst weiterhin Wappen geistlicher Würdenträger. Zur Begründung wurde offenbar angenommen, dass solche Wappen nicht persönliche Adels- oder Familienwappen seien, sondern Amtswappen – vergleichbar mit den Wappen von Gemeinden oder anderen Körperschaften.

Diese Praxis soll 1923 eingestellt worden sein, ohne dass es zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Abschaffung gekommen wäre.

Auch hier zeigt sich eine gewisse Widersprüchlichkeit: Einerseits wurden die traditionellen Wappen nichtadeliger Familien pauschal als bloße Adelsattribute behandelt, andererseits ließ man Wappen zu, sofern sie als Ausdruck eines kirchlichen oder öffentlichen Amtes verstanden wurden.

Zusammenfassung

Die häufig verwendete Formulierung, das „Adelsaufhebungsgesetz“ habe die Führung aller Familienwappen verboten, ist verkürzt.

Richtig ist vielmehr:

Das Adelsaufhebungsgesetz selbst enthält kein ausdrückliches Wappenverbot.

Der Staatsrat hatte die Erwähnung der Familienwappen am 20. Jänner 1919 bewusst aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.

Das Verbot adeliger und sogenannter bürgerlicher Familienwappen wurde erst durch die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 eingeführt.

Die dahinterstehende Auffassung, jedes erbliche Familienwappen sei seinem Wesen nach ein Adelsattribut, ist historisch und heraldisch höchst umstritten.

Trotz erheblicher Zweifel an der gesetzlichen Grundlage steht § 2 Z 5 der Vollzugsanweisung weiterhin in Geltung und wurde auch vom Obersten Gerichtshof als bestehendes Verbot behandelt.

Die spannendste Frage lautet daher nicht, ob die Vollzugsanweisung ein Wappenverbot enthält – das tut sie eindeutig –, sondern ob sie dieses Verbot angesichts der vorherigen Entscheidung des Staatsrates überhaupt einführen durfte.

Quellen und Literatur

– Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211/1919.

– Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237/1919, insbesondere § 2 Z 5 und § 5.

– Protokolle des deutschösterreichischen Staatsrates, 68. Sitzung vom 20. Jänner 1919, insbesondere die Beratung und Abstimmung über die Streichung der Familienwappen.

– Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 10. März 1994, 6 Ob 649/93.

– Bertold Waldstein-Wartenberg: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs, Band 25, 1972, S. 306–314.

– Michael Göbl: Heraldik in der Republik Österreich und ihre Zukunft.

– Karl Kotz: Das Recht der Wappenverleihungen an geistliche Würdenträger in Österreich. In: Jahrbuch der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft „Adler“ 1951/54.

Hinweis: Der Beitrag behandelt die historische und allgemeine Rechtslage und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

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