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Österreichische Wappenrolle

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6 Tage 14 Stunden her - 6 Tage 14 Stunden her #82 von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Eine per E-Mail eingegangene Antwort:
Familienwappen in Österreich: verboten, erlaubt oder rechtlich heikel?

 Die Frage der Führung von Familienwappen in Österreich lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 steht im Verfassungsrang und beseitigte den Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmte Titel und Würden. Die dazu ergangene Vollzugsanweisung nennt ausdrücklich auch das Recht zur Führung von Familienwappen, einschließlich sogenannter „bürgerlicher“ Wappen. Diese Bestimmung ist ernst zu nehmen, zumal sie im Rechtsinformationssystem als geltende Durchführungsvorschrift dokumentiert und vom Verfassungsgerichtshof als Verordnung behandelt wird.

 Gleichzeitig darf daraus nicht vorschnell geschlossen werden, dass jede heraldische Darstellung eines Familienschildes im heutigen Österreich automatisch rechtswidrig wäre. Der verfassungsrechtliche Zweck des Adelsaufhebungsgesetzes liegt im Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes. Rechtlich besonders problematisch sind daher Wappenführungen, die eine aufgehobene adelige Rangstellung sichtbar machen oder suggerieren: etwa durch Adelsprädikate, Rangbezeichnungen, Grafen- oder Freiherrenkronen, Fürstenhüte oder vergleichbare Standesinsignien.

 Für die Praxis bedeutet das: Ein schlicht geführter Wappenschild als familiengeschichtliches, kulturelles oder heraldisches Identitätszeichen ist anders zu beurteilen als eine Darstellung, die bewusst adelige Rangzeichen fortführt. Die seriöse moderne Heraldik sollte daher klar zwischen historischer Dokumentation, privater Familienüberlieferung und demonstrativer Standesbehauptung unterscheiden. Gerade eine österreichische Wappenrolle müsste diese Differenzierung ausdrücklich beachten: keine Titelführung, keine Rangansprüche, keine heraldische Inszenierung aufgehobener Standesvorrechte — wohl aber wissenschaftliche Dokumentation und quellenkritische Beschreibung historischer Wappen.

 Factcheck-Kurzbefund Der Forumseintrag behandelt eine reale und juristisch sensible Frage: Darf in Österreich ein Familienwappen geführt oder in einer Wappenrolle registriert werden? Der Ausgangsbeitrag behauptet sehr weitgehend, in Österreich sei „das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten“ und verweist dazu auf das Adelsaufhebungsgesetz und dessen Durchführungsvorschrift. Diese Aussage ist nicht frei erfunden, aber in dieser Pauschalität juristisch zu undifferenziert. Der entscheidende Punkt liegt in der Unterscheidung zwischen Gesetz, Vollzugsanweisung/Verordnung, Wappenschild als bloßem Identitätszeichen und Wappenführung als Ausdruck eines aufgehobenen Standesvorrechts.

 Professionelle Zusammenfassung Der Beitrag „Österreichische Wappenrolle“ im ADLER-Forum setzt bei der Frage an, ob eine österreichische Wappenrolle unter der geltenden österreichischen Rechtsordnung zulässig wäre. Ausgangspunkt ist die historische Behauptung, das Projekt einer „Österreichischen Wappenrolle“ der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft ADLER sei in den 1960er-Jahren wegen eines Konflikts mit dem Adelsaufhebungsgesetz eingestellt worden. Als Begründung wird insbesondere auf die Durchführungsvorschrift zum Adelsaufhebungsgesetz verwiesen, die ausdrücklich auch „das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen“ als aufgehoben bezeichnet.

 Rechtsdogmatisch ist zunächst festzuhalten: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 steht in Österreich im Verfassungsrang. Sein Kern ist die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmter Titel und Würden österreichischer Staatsbürger. Die konkrete Durchführung erfolgte durch die Vollzugsanweisung vom 18. April 1919, die im RIS als Rechtsvorschrift des Typs „V“ ausgewiesen ist, also nicht bloß als unverbindliche interne Verwaltungspraxis verstanden werden darf. Der VfGH bezeichnet diese Vollzugsanweisung ausdrücklich als Verordnung.

 Die im Forum vertretene Gegenposition, wonach die Vollzugsanweisung bloß eine „interne Richtlinie“ sei und daher keine eigenständige normative Relevanz entfalte, ist daher in dieser Form angreifbar. Sie unterschätzt den rechtlichen Rang und die praktische Bedeutung der Durchführungsvorschrift. Der VfGH zitiert die Vollzugsanweisung weiterhin als maßgebliche Rechtslage und stellt sie in den Kontext der ständigen Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz.

 Gleichzeitig ist aber auch die gegenteilige Pauschalbehauptung, jede Führung eines Familienwappens sei in Österreich verboten, zu grob. Die VfGH-Judikatur konzentriert sich vor allem auf Adelszeichen, Adelsbezeichnungen, Titel, Prädikate und Ranghinweise, insbesondere auf das Adelszeichen „von“ und vergleichbare Zeichen, die nach außen die Zugehörigkeit zum Adel oder ein Standesvorrecht ausdrücken. Der VfGH begründet diese strenge Linie mit dem republikanischen Gleichheitsprinzip und dem Ausschluss von Vorrechten der Geburt und des Standes.

 Für die heraldische Praxis folgt daraus eine differenzierte Bewertung: Unproblematischer ist ein Wappenschild, wenn er als historisches, genealogisches oder familienkundliches Zeichen ohne Adelsprädikat, ohne Rangkrone, ohne Standesbezeichnung und ohne sonstige Ranginsignien verwendet wird. Problematisch wird die Führung, wenn das Wappen in einer Weise erscheint, die objektiv den Eindruck eines fortbestehenden adeligen Standes, eines aufgehobenen Ehrenvorzugs oder eines gesellschaftlichen Ranges vermittelt. Genau hier liegt die juristische Risikozone: nicht zwingend im Schildbild als solchem, sondern in seiner standesrechtlichen Aufladung.

 Besonders wichtig ist die im Forum angesprochene Unterscheidung zwischen Helmkrone/Helmwulst als heraldischem Gestaltungselement und Rangkrone als Standeszeichen. Eine einfache Helmzierkrone kann historisch und heraldisch auch bei bürgerlichen Wappen vorkommen. Eine Grafenkrone, Freiherrenkrone, Fürstenhut oder eine sonst eindeutig rangbezeichnende Krone ist dagegen nicht bloß Ornament, sondern verweist auf eine Standesordnung, die das österreichische Verfassungsrecht gerade beseitigen wollte. Diese Differenzierung ist für eine seriöse moderne Wappenpraxis zentral.

 Der historische Hinweis auf die angebliche Einstellung der „Österreichischen Wappenrolle“ in den 1960er-Jahren bleibt im Forumseintrag belegbedürftig. Auffällig ist, dass die ADLER-Zeitschrift selbst noch für 1974 einen Beitrag „Österreichische Wappenrolle 106/1973. Das Wappen der Familie STIEHR“ im Inhaltsverzeichnis ausweist. Das spricht zumindest dagegen, die These einer endgültigen Einstellung in den 1960er-Jahren ohne weitere archivalische Belege als gesichert zu übernehmen.
 Red-Team-Bewertung Die schwächste Stelle des Ausgangsbeitrags ist seine Formulierung: „In Österreich ist das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten.“ Diese Aussage ist als Warnhinweis verständlich, aber als juristische These zu absolut. Sie müsste präziser lauten: Die Führung von Familienwappen ist nach der historischen Durchführungsvorschrift zum Adelsaufhebungsgesetz ausdrücklich problematisiert; rechtlich besonders riskant ist sie dort, wo das Wappen als Zeichen eines aufgehobenen adeligen Standes oder Ehrenvorzugs erscheint.

 Die schwächste Stelle der Gegenposition ist wiederum die Abwertung der Vollzugsanweisung als bloß interne Richtlinie. Das ist nach RIS und VfGH so nicht haltbar. Wer seriös argumentiert, muss anerkennen: Die Durchführungsvorschrift ist Teil der relevanten Rechtslage und wird vom VfGH weiterhin berücksichtigt. Die offene Frage liegt nicht darin, ob es diese Norm gibt, sondern wie weit sie heute verfassungskonform auszulegen ist und ob jeder rein private, nicht rangbezogene Wappengebrauch tatsächlich darunterfällt.

Quellen
RIS Dokument
RIS - Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes § 0 - Bundesrecht konsolidiert
Adelszeichen „von“: Beschwerde gegen Bestrafung abgewiesen - Der Österreichische Verfassungsgerichtshof
Österreichische Wappenrolle – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
ZSA 10 (XXIV) 1974/1976 - Inhaltsverzeichnis – Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER
360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/v..._03B00557_480d7961ae
de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht
linda.lindeverlag.at/Dokument/585593/
www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2019/750734_2.pdf
Forum der Gemeinschaft wappenführender Familien • Thema anzeigen - Familienwappen in Österreich
welt-der-wappen.de/Heraldik/seiten/seite41.htm
Adelsnamen und Judikatur | KOMMUNAL
101-042-15864-2019.pdf
VfGH B557/03 | Lexis 360
Adelsaufhebungsgesetz (Auszug) - Verwaltung - Land Steiermark

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