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FORUM - Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER

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Österreichische Wappenrolle

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7 Monate 3 Tage her - 1 Monat 4 Wochen her #18 von ADLERWien
Österreichische Wappenrolle wurde erstellt von ADLERWien
In Österreich ist das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten!

Das Projekt Österreichische Wappenrolle der Heraldisch-Genealogischen Gesellschaft ADLER musste in den 1960er-Jahren eingestellt werden, da es im Widerspruch zum Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211/1919, stand. Dieses im Verfassungsrang stehende Gesetz untersagt gemäß § 1 die Führung von Adelsbezeichnungen, Standesvorzügen und Prädikaten sowie gemäß § 2 die Gründung oder Fortführung einschlägiger Institutionen. Aufgrund einer daraus resultierenden Unterlassungsklage war eine Weiterführung des Projekts rechtlich nicht möglich.

Dieses Verbot begründet sich im
Adelsaufhebungsgesetz (Auszug) StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920


§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948
§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von";
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§ 3.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform "Exzellenz", der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
§ 4.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat),
bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
§ 5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
§ 6.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
§ 7.
Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.
§ 8.
Wo die Bezeichnung "kaiserlich königlich privilegiert" (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.
§ 9.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 10.
Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.Adelsaufhebungsgesetz (Auszug)
StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920
§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung
verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer
wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im
Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist
untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948

§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von";
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§ 3.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform "Exzellenz", der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
§ 4.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat),
bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
§ 5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
§ 6.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
§ 7.
Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.
§ 8.
Wo die Bezeichnung "kaiserlich königlich privilegiert" (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.
§ 9.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 10.
Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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1 Monat 1 Woche her - 1 Monat 1 Woche her #72 von Nihil
Nihil antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Zusammenfassung der zentralen Behauptungen im Beitrag
(Quelle: ADLER-Forum „Österreichische Wappenrolle“) 

Der Beitrag führt im Wesentlichen folgendes aus:
  1. Verbot der Führung jeglicher Familienwappen
    Es wird behauptet, „in Österreich ist das Führen eines adeligen als auch eines bürgerlichen Familienwappens verboten“.
  2. Einstellung der „Österreichischen Wappenrolle“ aus rechtlichen Gründen
    Das Projekt „Österreichische Wappenrolle“ der Gesellschaft ADLER soll in den 1960er Jahren eingestellt worden sein, weil es dem Adelsaufhebungsgesetz von 1919 widerspreche und rechtlich nicht weiter durchführbar gewesen sei.
  3. Verweis auf § 1 und § 2 Adelsaufhebungsgesetz
    Der Autor interpretiert § 1 (Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, Titel und Würden) und § 2 (Verbot der Führung dieser Adelsbezeichnungen, Strafen bei Verstößen) so, dass sie auch Familienwappen und die Führung einer Wappenrolle erfassen. 
  4. Spezifischer Wortlaut
    Der Beitrag zitiert, dass das Gesetz laut „Vollzugsanweisung“ auch das Recht zur Führung „von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen“ explizit aufhebe. 
Juristische Bewertung dieser BehauptungenAus meiner Sicht als Verfassungsjurist sehe ich in diesen Behauptungen erhebliche Schwachpunkte. Ich gehe Schritt für Schritt durch:

1. Wortlaut vs. Interpretation

Der Beitrag zitiert eine Passage, die in der Vollzugsanweisung (Verwaltungsvorschrift) stehen soll: dass das Recht zur Führung von Familienwappen aufgehoben sei. Das klingt auf den ersten Blick dramatisch. Aber: eine Vollzugsanweisung ist kein Gesetz mit Verfassungsrang, sondern eine interne Verwaltungsvorschrift, die den Behörden das Vorgehen erklärt. Sie kann nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus verbindliche Verbote schaffen, die nicht vom Gesetz abgedeckt sind.
  • Im reinen Gesetzestext (Adelsaufhebungsgesetz 1919) finden sich keine expliziten Erwähnungen von „Familienwappen“ oder „Wappenrollen“. Der Gesetzestext spricht von „Adelsbezeichnungen, Titeln, Würden, Ehrenvorzügen“. Das Gesetz verbietet die Führung von Titeln und Bezeichnungen, nicht ausdrücklich Wappen oder grafische Zeichen (wie ich bereits in meiner früheren Analyse hervorgehoben habe).
  • Wenn eine Vollzugsanweisung z. B. in einem administrativen Erlass Hinzufügungen macht („auch Wappen“), dann handelt es sich um Interpretation durch Verwaltung, nicht um originäre gesetzliche Regelung.
2. Verfassungsrechtliche Aussetzung eines generellen Wappenverbots ist problematisch
  • Wenn tatsächlich ein generelles Verbot von Familienwappen bestehen würde – wie es im Forum steht – dann müsste dieses Verbot einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten (z. B. im Hinblick auf Kunstfreiheit, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit). Die Führung eines Wappens kann als eine Form des symbolischen Ausdrucks gelten, der rechtlich geschützt sein könnte.
  • Ein Gesetz mit Verfassungsrang (Art. 149 B-VG) wie das Adelsaufhebungsgesetz darf nicht so ausgelegt werden, dass es mit höherrangigen Grundrechten in Konflikt gerät, ohne dass dies ausdrücklich und verfassungskonform geschieht.
3. Praktische Durchsetzbarkeit und Rechtsgeschichte
  • Dass das Projekt „Wappenrolle“ eingestellt wurde, mag historisch zutreffen – aber „eingestellt“ bedeutet nicht zwangsläufig: „rechtlich verboten“. Es könnte aus administrativen oder politischen Gründen geschehen sein, aus Rechtsunsicherheit oder Druck seitens Behörden, nicht zwingend, weil ein eindeutiger Rechtsverstoß vorlag.
  • Auch wenn eine Verwaltung ein Projekt zurückzieht oder untersagt, heißt das nicht, dass das zugrundeliegende Verbot vielmehr gesetzlich fein justiert oder klar besteht. Die Behörden könnten sich aus Risiko oder Ressourcengründen zurückgezogen haben.
  • In der Rechtspraxis ist mir kein Fall bekannt, bei dem allein wegen Führung eines bürgerlichen Familienwappens (ohne Titelanspruch) eine straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde. Ein solches Belegurteil wäre notwendig, um die Forenbehauptung zu stützen.
4. Fazit zur Forenposition

Aus juristischer Perspektive lautet mein Urteil:
  • Die Forenaussage ist zu pauschal und Überinterpretiert: sie vermischt Gesetzestext mit Vollzugsanweisungen und zieht aus einer Verwaltungspraxis das generelle Verbot aller Familienwappen – ein Schritt, der rechtlich nicht zwingend gerechtfertigt ist.
  • Teile der Aussage (z. B. dass das Wappenrollenprojekt eingestellt wurde) mögen historisch korrekt sein — das aber als Beleg eines verbindlichen Wappenverbots zu nutzen, ist methodisch problematisch.
  • Das könnte eine Grenzthese sein: eine extreme Auslegung, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, aber nicht eine gesicherte Rechtsauffassung.
Ich würde der Forenmeinung also nur bis zu einem gewissen Grad folgen – sie liefert interessante Provokationen, aber wenig belastbare juristische Grundlage.

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1 Monat 1 Woche her - 1 Monat 1 Woche her #73 von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Danke Nihil für die klare Auslegung des Gesetzestextes im Hinblick auf die beim ADLER geltende Meinung zur Wappenführung.
Bisher wurden wir immer wieder belehrt, dass der Fokus des Gesetzes auf folgenden Passagen liegt:
"§ 2 5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, ..."
und
"§5 (2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist."

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1 Monat 1 Woche her #74 von Nihil
Nihil antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Lieber Ulrich,

die von Dir zitierten Stellen stammen nicht aus dem eigentlichen Adelsaufhebungsgesetz, sondern aus einer Vollzugsanweisung von 1919. Das war eine interne Richtlinie für die Behörden, aber kein Gesetzestext mit Verfassungsrang. Im Gesetz selbst ist nur die Aufhebung von Adelstiteln, Prädikaten und Ehrenvorzügen geregelt. Wappen werden darin überhaupt nicht erwähnt.
Das bedeutet: Verboten ist nach wie vor die Führung von Titeln wie „Graf“ oder „Freiherr“ oder die Verwendung entsprechender Prädikate. Das bloße Führen eines Familienwappens – sei es historisch überliefert oder neu geschaffen – fällt nicht darunter. Entscheidend ist nur: Es darf nicht in einer Weise geführt werden, die den Eindruck erweckt, dass damit der abgeschaffte Adelsstand oder bestimmte Standesvorrechte weiterhin beansprucht werden.
Hier liegt der Knackpunkt: Ein adeliger Familienwappenschild an sich ist rechtlich unbedenklich, solange er ohne verbotene Titel verwendet wird. Kritisch wird es aber dann, wenn das Wappen mit Rangkronen (z. B. Grafenkrone, Freiherrenkrone, Fürstenhut) oder mit anderen eindeutigen Standesinsignien verbunden wird. Solche Zeichen sind nämlich nicht bloß dekorative Elemente, sondern klar erkennbare Rangkennzeichen, die im Adelsrecht des alten Österreich das Standesprivileg zum Ausdruck brachten. Ähnlich verhält es sich beim untitulierten Adel: Dort wurde die Zahl der Helme (zwei = Ritter, drei = Freiherr auch Graf) zum sichtbaren Kennzeichen adeliger Zugehörigkeit, ohne dass ein Titel genannt sein musste.
Wenn also heute ein ehemaliges Adelsgeschlecht sein historisches Wappen schlicht als Schild führt, bewegt man sich im rechtlich zulässigen Bereich. Wird aber dasselbe Wappen mit Grafenkrone oder Fürstenhut, oder mit Helmschau dargestellt, so kann dies als Beanspruchung eines verbotenen Standesvorzugs verstanden werden. Genau hier greift die Schranke des Adelsaufhebungsgesetzes: Nicht der Wappenschild als solches ist verboten, sondern die Darstellung, die eine fortbestehende Rangstellung suggeriert.
Im 21. Jahrhundert bedeutet das: Familienwappen sind erlaubt, solange sie als Zeichen der Identität und Tradition verstanden werden. Unzulässig sind nur jene Bestandteile, die unmittelbar mit der Standeszugehörigkeit und Rangordnung des ehemaligen Adels verbunden sind. Wer also ein Wappen mit Krone oder Helmschau öffentlich verwendet, riskiert den Eindruck, ein aufgehobenes Vorrecht zu beanspruchen – und genau das wollte der Gesetzgeber von 1919 für immer ausschließen.

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1 Monat 1 Woche her - 1 Monat 1 Woche her #75 von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Danke Nihil für Deine Ausführungen und Klarstellungen!

Wir unterscheiden in der Heraldik also den Begriff „Krone“, der zweierlei bedeuten kann:
  1. Bürgerliche Helme mit Helmkrone vs "Rangkronen"
    • Schon im Spätmittelalter war es üblich, dass auch bürgerliche Wappen einen geschlossenen Stechhelm über dem Schild führten.
    • Häufig wurde dieser Helm mit einer einfachen, goldenen „Helmkrone“ („Helmwulst“ bzw. „Helmzierkrone“ =>Blätterkrone) versehen. Diese diente aber nur als Zierform und hatte keine standesrechtliche Bedeutung. Sie war ein rein heraldisches Stilelement, das den Helm vom Schild trennte und den Wappenaufbau abrundete.
  2. Adelige Rang- oder Standeskronen
    • Davon zu unterscheiden sind die Rangkronen, die in der Heraldik eindeutig als Standeszeichen gelten: Grafenkrone (mit neun Perlen), Freiherrenkrone (mit sieben Perlen oder früher mit fünf Perlen), Fürstenhut, Herzogskrone usw.
    • Diese Kronen sind keine bloße Zierde, sondern fungieren als sichtbarer Ausdruck des Ranges innerhalb des Adelsrechts.
Die Konsequenz:
  • Ein bürgerlicher Turnierhelm mit einer einfachen Krone oder Helmwulst gilt nicht als Standesvorrecht und fällt daher auch heute nicht unter das Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes.
  • Eine adlige Rangkrone, die eindeutig eine Standesstufe bezeichnet, ist dagegen ein „äußerer Ehrenvorzug“ im Sinne des Gesetzes – ihre Verwendung würde also rechtlich problematisch.
Im Klartext:
  • Erlaubt und unbedenklich: Turnierhelm mit einfacher Helmkrone/Wulst bei bürgerlichen Wappen.
  • Heikel und unzulässig: Rangkrone, die eindeutig auf Graf, Freiherr, Fürst usw. verweist.

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1 Monat 1 Tag her - 1 Monat 1 Tag her #77 von ADLERWien
ADLERWien antwortete auf Österreichische Wappenrolle
Eine Anfrage von einem Auslands-Österreicher: Die Anfrage betrifft die Frage, ob die Verwendung eines Familienwappens durch einen österreichischen Staatsbürger im Ausland – etwa in Deutschland oder Schottland – rechtlich problematisch sein könnte.
Nach geltender Rechtslage ist festzuhalten, dass das österreichische Adelsaufhebungsgesetz von 1919 zwar im Inland die Führung von Adelsbezeichnungen, Titeln und Standesvorrechten untersagt, jedoch keine ausdrückliche Regelung über das Führen von Familienwappen enthält. Ein bloßes Familienwappen, das ohne verbotene Rangzeichen (wie Rangkronen oder sonstige adelige Insignien) geführt wird, stellt daher auch im Ausland grundsätzlich kein rechtliches Problem dar.
Ebenso wenig ist es relevant, wenn ein solches Wappen in einem heraldischen Register, in einer Online-Datenbank oder in einer Publikation außerhalb Österreichs erscheint. Maßgeblich bleibt, dass im Zusammenhang mit der Führung des Wappens keine unzulässigen Adelstitel oder Standesvorrechte beansprucht werden.
Lieber Nihil, 

danke für das ausführliche Telefonat und die Bestätigung der hier dargestellten Sichtweise.

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