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Rechtmäßige Wappenverleihung, Wappenfabriken und Wappenusurpation

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1 Woche 5 Tage her - 1 Woche 5 Tage her #85 von ADLERWien
Ein alter Wappenbrief ist noch kein Nachweis

Rechtmäßige Wappenverleihung, Wappenfabriken und Wappenusurpation

Die Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER erhält regelmäßig Anfragen zu vermeintlichen Familienwappen, die angeblich bereits im 15. oder 16. Jahrhundert verliehen worden sein sollen. Häufig werden dazu aufwendig gestaltete „Wappenbriefe“, Familienchroniken oder Abschriften vorgelegt. Pergamentähnliches Papier, altertümliche Schrift, farbige Wappenmalerei und ein eindrucksvolles Datum vermitteln auf den ersten Blick den Eindruck einer historischen Originalurkunde.
Doch Alter und Echtheit eines solchen Dokuments dürfen niemals allein nach seinem äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden. Gerade die sogenannten Wappenbüros oder Wappenfabriken des 18. und 19. Jahrhunderts verstanden es, ihren Erzeugnissen den Anschein eines wesentlich höheren Alters zu geben. Ein angeblich im 16. Jahrhundert ausgestellter Wappenbrief kann daher durchaus erst Jahrhunderte später angefertigt worden sein.

Entscheidend sind drei voneinander unabhängige Fragen:
  1. Ist die Urkunde tatsächlich echt?
  2. War der genannte Aussteller zur Wappenverleihung berechtigt?
  3. Stammt die heutige Familie nachweislich von dem ursprünglichen Wappenempfänger ab?
Erst wenn alle drei Fragen positiv beantwortet werden können, lässt sich von einem genealogisch zugehörigen historischen Familienwappen sprechen.

Wer durfte Wappen verleihen?
Seit dem späten Mittelalter wurden Wappenbriefe von den Kanzleien der römisch-deutschen Könige und Kaiser, von Landesfürsten und anderen dazu berechtigten Herrschaftsträgern ausgestellt. Ein Wappenbrief konnte ein neues Wappen verleihen, ein bereits geführtes Wappen bestätigen oder ein bestehendes Wappen vermehren beziehungsweise „bessern“. Die Verleihung eines einfachen Wappens bedeutete dabei nicht automatisch eine Erhebung in den Adel. Auch Angehörige städtisch-bürgerlicher Führungsschichten, Beamte, Gelehrte, Kaufleute und Körperschaften konnten Wappenbriefe erhalten.

Neben Kaisern, Königen und Landesfürsten konnten auch Hofpfalzgrafen – lateinisch comites palatini – zur Ausstellung von Wappenbriefen befugt sein. Sie übten bestimmte, ursprünglich dem Kaiser vorbehaltene Gnadenrechte aufgrund eines ausdrücklich verliehenen Palatinats aus. Der genaue Umfang ihrer Befugnisse ergab sich jedoch aus dem jeweiligen Palatinatsdiplom. Nicht jeder Hofpfalzgraf besaß dieselben Rechte, und nicht jede von ihm gesetzte Amtshandlung war an jedem Ort oder zu jeder Zeit gültig.
Auch einzelne Universitäten oder universitäre Amtsträger konnten Wappenbriefe ausstellen, wenn die betreffende Universität ausdrücklich mit pfalzgräflichen Rechten ausgestattet worden war. Die Universität war somit nicht allein aufgrund ihres akademischen Ranges zur Wappenverleihung berechtigt. Nachzuweisen ist vielmehr ein konkretes kaiserliches oder päpstliches Privileg, aus dem die entsprechende Befugnis hervorgeht.

Ein rechtmäßiger Wappenbrief ist daher nicht einfach eine kunstvoll gestaltete Urkunde. Er ist das Ergebnis eines obrigkeitlichen oder ausdrücklich delegierten Rechtsaktes. Zu prüfen sind der Aussteller, seine Amtsbezeichnung, seine tatsächlichen Vollmachten, die verwendeten Kanzleiformeln, Unterschriften, Siegel, Gebührenvermerke sowie mögliche Eintragungen in Kanzlei- oder Registerbüchern.

Nicht jedes unverliehene Wappen ist eine Fälschung
Historisch ist zu berücksichtigen, dass Wappen nicht ausschließlich durch obrigkeitliche Verleihung entstanden. Insbesondere bürgerliche Familien konnten sich in verschiedenen Zeiten und Regionen auch selbst ein bislang nicht verwendetes Wappen annehmen. Eine solche freie Wappenannahme ist von einer obrigkeitlichen Wappenverleihung zu unterscheiden.

Problematisch wird die Wappenannahme dort, wo eine Familie ein bereits von einer anderen Familie geführtes Wappen übernimmt. Besonders häufig geschieht dies aufgrund bloßer Namensgleichheit: In einem Wappenbuch wird eine Familie gleichen oder ähnlichen Namens gefunden, und deren Wappen wird ohne genealogischen Nachweis zum eigenen „Familienwappen“ erklärt.

Der Grundsatz lautet jedoch:

Namensgleichheit ist kein Abstammungsnachweis und begründet keine Berechtigung zur Führung eines fremden Wappens.

Ein Müller in Wien muss mit einer wappenführenden Familie Müller in Nürnberg ebenso wenig verwandt sein wie ein Schmidt in Graz mit einem Geschlecht Schmidt in Sachsen. Familiennamen entstanden vielfach unabhängig voneinander an verschiedenen Orten. Selbst seltene Namen beweisen für sich allein noch keine gemeinsame Abstammung.

Wappenusurpation
Unter Wappenusurpation versteht man die unberechtigte Aneignung oder Führung eines Wappens, das einer anderen Person, Familie oder Körperschaft zugeordnet ist. Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Übernahme bewusst oder im guten Glauben erfolgt.

Wer ein fremdes Wappen verwendet, weil ein Händler, Wappenmaler oder vermeintlicher Genealoge behauptet hat, dieses gehöre „allen Familien dieses Namens“, handelt möglicherweise ohne Täuschungsabsicht. Der gute Glaube macht die genealogische Zuordnung jedoch nicht richtig. Ein Irrtum kann erklären, wie es zur Wappenführung gekommen ist; er kann die fehlende Abstammung aber nicht ersetzen.Heraldisch bleibt die Führung unberechtigt, solange die genealogische Verbindung zur ursprünglich wappenführenden Familie nicht nachgewiesen ist.

Dabei ist sprachlich zu unterscheiden: Der heutige Besitzer eines solchen Wappens ist nicht notwendigerweise selbst ein „Wappenschwindler“. Häufig wurde er oder seine Familie getäuscht. Das vorgelegte Wappenblatt kann dennoch ein Erzeugnis des historischen Wappenschwindels sein.

Wappenfabriken und Wappenschwindel
Seit dem 18. Jahrhundert entstanden kommerziell arbeitende Wappenbüros, Wappenkontore und sogenannte Wappenfabriken. Sie verkauften gegen Bezahlung angebliche Familienwappen, Herkunftserzählungen und vielfach frei erfundene Familienchroniken. Ihre Tätigkeit erreichte im 19. und frühen 20. Jahrhundert eine besondere Verbreitung.
Ein häufig angewandtes Verfahren war denkbar einfach: Der Name des Kunden wurde in einem gedruckten Wappenbuch gesucht. Fand sich dort eine adelige oder bürgerliche Familie gleichen oder ähnlich klingenden Namens, wurde deren Wappen übernommen und dem Kunden als sein eigenes Familienwappen verkauft. Ob zwischen den Familien tatsächlich eine genealogische Verbindung bestand, wurde entweder nicht geprüft oder durch erfundene Angaben ersetzt.

Zu den typischen Bestandteilen solcher Erzeugnisse gehören:
  • angebliche Stammväter aus dem Mittelalter;
  • erfundene Teilnahme an Kreuzzügen oder Schlachten;
  • unbewiesene Herkunft aus Italien, Frankreich oder dem alten Rom;
  • symbolische Deutungen der Wappenfiguren;
  • Hinweise auf nicht auffindbare „europäische Wappensammlungen“;
  • vorgetäuschte Adelsverbindungen;
  • altertümlich formulierte Texte ohne nachvollziehbare Quellen;
  • die Übernahme von Wappen aus bekannten Wappenbüchern ohne Abstammungsnachweis.
Die äußere Qualität solcher Blätter kann erheblich schwanken. Manche sind heraldisch und künstlerisch mangelhaft, andere wurden von durchaus talentierten Zeichnern angefertigt. Künstlerische Qualität ist jedoch kein Echtheitsbeweis. Auch ein hervorragend gemaltes Wappen kann genealogisch falsch zugeordnet oder mit einer erfundenen Familiengeschichte verbunden sein.

Die Gesellschaft ADLER dokumentiert, dass Wappenbüros häufig fremde, teilweise adelige Wappen übernahmen, genealogische Angaben erfanden und mit nicht überprüfbaren Quellenhinweisen arbeiteten. Zahlreiche derartige Blätter befinden sich bis heute in Familienbesitz und werden gelegentlich für echte Wappenbriefe gehalten.
Wenn ein vorgelegter „Wappenbrief“ anhand seiner Herstellungsweise, seiner Formulierungen, seiner Quellenangaben und seiner genealogischen Behauptungen eindeutig einem solchen Unternehmen zugeordnet werden kann, ist die Bezeichnung Wappenschwindel sachlich gerechtfertigt. Handelt es sich um eine bewusst hergestellte Nachahmung einer älteren Verleihungsurkunde, kann darüber hinaus von einer Wappen- oder Urkundenfälschung gesprochen werden.

Nicht jedes Erzeugnis eines Wappenbüros ist allerdings eine Fälschung im streng diplomatischen Sinn. Manche Betriebe stellten offen neu angefertigte Schmuckblätter her. Der Schwindel liegt dann vor allem in der Behauptung, das dargestellte Wappen sei historisch mit der Familie des Käufers verbunden oder von einer Obrigkeit verliehen worden, obwohl dafür kein Nachweis existiert.

Wie wird die Wappenberechtigung genealogisch geprüft?
Ein vorgelegter Wappenbrief beweist zunächst nur, dass darin einer bestimmten Person oder einem genau bezeichneten Personenkreis ein Wappen zugesprochen wird. Er beweist noch nicht, dass jeder heutige Träger desselben Familiennamens dieses Wappen führen darf.
Die Prüfung erfolgt in mehreren Schritten.

1. Prüfung des Dokuments

Zunächst wird untersucht, ob es sich um ein Original, eine zeitgenössische Abschrift, eine spätere beglaubigte Kopie oder lediglich um eine historisierende Nachahmung handelt.
Geprüft werden unter anderem:
  • Beschreibstoff und Format;
  • Schrift und Sprache;
  • Kanzleiformeln;
  • Datierung und Ausstellungsort;
  • Unterschriften und Gegenzeichnungen;
  • Siegelankündigung und erhaltenes Siegel;
  • Art der Wappenmalerei;
  • verwendete Titel des Ausstellers;
  • Übereinstimmung mit echten Urkunden derselben Kanzlei.
Auch eine spätere Abschrift kann beweiskräftig sein, sofern ihre Entstehung und Beglaubigung nachvollziehbar sind. Ein Beispiel dafür ist eine notariell beglaubigte Nachahmungskopie eines Wappenbriefs von 1608, bei der der Notar sowohl den Wortlaut als auch die äußeren Merkmale der beschädigten Originalurkunde dokumentierte.

2. Prüfung des Ausstellers

Danach ist festzustellen, ob der Aussteller zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich existierte, das angeführte Amt bekleidete und über die behauptete Befugnis zur Wappenverleihung verfügte.
Bei einem Hofpfalzgrafen muss insbesondere geprüft werden:
  • wann und von wem ihm das Palatinat verliehen wurde;
  • ob es sich um ein großes oder kleines Palatinat handelte;
  • ob das Recht zur Wappenverleihung ausdrücklich enthalten war;
  • ob zeitliche, räumliche oder persönliche Beschränkungen bestanden;
  • ob die Verleihung in Registern oder anderen zeitgenössischen Quellen nachweisbar ist.
Bei einer Universität ist das konkrete Privileg nachzuweisen, durch das ihr oder einem ihrer Amtsträger pfalzgräfliche Rechte eingeräumt wurden.

 3. Feststellung des ursprünglichen Wappenempfängers  
Name, Beruf, Wohnort, Stand, Ehepartner und weitere Angaben des Empfängers müssen aus der Urkunde möglichst genau erfasst werden. Gleichnamige Personen dürfen nicht miteinander vermengt werden.

 Besonders wichtig ist der Wortlaut der Verleihung. Manche Wappenbriefe begünstigen nur den Empfänger und seine ehelichen Nachkommen, andere nennen Brüder, Vettern oder weitere Verwandte. Die Berechtigung kann nicht weiter reichen, als es die Urkunde oder die nachweisbare historische Wappenpraxis zulässt.

 4. Lückenlose Stammfolge  
Von der im Wappenbrief genannten Person muss anschließend eine lückenlose genealogische Verbindung zur gegenwärtigen Familie hergestellt werden.

 Für jede Generation sind belastbare Quellen erforderlich, etwa:
  • Kirchenbücher;
  • Standesamtsregister;
  • Eheverträge und Testamente;
  • Verlassenschaftsakten;
  • Grundbücher und Urbare;
  • Bürgerbücher;
  • Militär- und Steuerunterlagen;
  • Universitätsmatriken;
  • Adels- und Kanzleiakten;
  • zeitgenössische Siegel oder Grabdenkmäler.

Eine bloße Namensübereinstimmung, eine Familienüberlieferung oder ein im Wohnzimmer hängendes Wappenbild genügt nicht. Auch gedruckte Stammbäume müssen anhand ihrer Originalquellen überprüft werden.

 5. Prüfung der Wappenführung  
Ergänzend wird untersucht, ob das Wappen innerhalb der nachgewiesenen Familie tatsächlich verwendet wurde. Siegelabdrücke, Petschaften, Exlibris, Grabsteine, Hauszeichen, Porträts, Briefköpfe und andere zeitgenössische Belege können zeigen, wie und von wem das Wappen geführt wurde.
 Eine lange Verwendung allein heilt allerdings keine ursprünglich falsche Zuschreibung. Hundert Jahre Familiengebrauch ersetzen nicht den fehlenden genealogischen Anschluss an den rechtmäßigen Wappenempfänger.
 
Der gute Glaube ersetzt keinen Nachweis  
Es ist menschlich verständlich, dass Familien an einem seit Jahrzehnten oder sogar seit mehreren Generationen überlieferten Wappen festhalten. Häufig wurde das Blatt von Eltern oder Großeltern weitergegeben und mit der festen Überzeugung verbunden, es handle sich um ein altes Zeichen der eigenen Familie.

 Den heutigen Besitzern ist daraus kein persönlicher Vorwurf zu machen. Dennoch muss eine heraldisch-genealogische Beurteilung zwischen familiärer Überlieferung und historisch nachweisbarer Berechtigung unterscheiden.

 Auch ein im guten Glauben angenommenes fremdes Wappen wird nicht dadurch zum eigenen Familienwappen, dass es gerahmt, auf Briefpapier gedruckt, in einen Siegelring graviert oder über mehrere Generationen weitergegeben wird. Überliefert wird in einem solchen Fall nicht die ursprüngliche Wappenberechtigung, sondern lediglich die irrtümliche Zuschreibung.

 Die Videos der Gesellschaft ADLER  
Die Heraldisch-Genealogische Gesellschaft ADLER hat die Hintergründe dieser Problematik in zwei Videobeiträgen ihrer Reihe „Wissen vermitteln!“ aufgearbeitet: Die Beiträge zeigen, wie solche Wappenprodukte entstanden, mit welchen wiederkehrenden Erzählungen und Quellenangaben gearbeitet wurde und anhand welcher Merkmale verdächtige Wappenblätter erkannt werden können.

 Schlussbemerkung Es gehört zu den bedauerlichsten Erscheinungen der genealogischen Praxis, dass sich Wappenschwindel gleichsam über Generationen hinweg „vererbt“. Was ursprünglich durch einen geschäftstüchtigen Wappenhändler erfunden oder einer fremden Familie entnommen wurde, erscheint den Nachkommen nach Jahrzehnten als ehrwürdiges Familienerbe.

 Mit jeder Weitergabe verblasst die Erinnerung an den Erwerb, während das Vertrauen in die vermeintliche Echtheit wächst. Aus „Dieses Wappen hat unser Urgroßvater gekauft“ wird schließlich „Dieses Wappen führt unsere Familie seit Jahrhunderten“.

 Gerade deshalb ist eine nüchterne Quellenprüfung kein Angriff auf die Familientradition. Sie dient vielmehr dazu, tatsächliche Geschichte von späterer Ausschmückung zu unterscheiden. Ein widerlegtes Wappen nimmt einer Familie weder ihre Herkunft noch ihre Würde. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die eigene Familiengeschichte auf gesicherter Grundlage neu zu erforschen.

 Denn ein Irrtum kann weitergegeben werden – eine Wappenberechtigung jedoch entsteht nur durch nachweisbare Verleihung, rechtmäßige Annahme und genealogische Zugehörigkeit.

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