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Bürgerliche Familienwappen in Österreich
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4 Tage 20 Stunden her - 4 Tage 20 Stunden her #67
von ADLERWien
Bürgerliche Familienwappen in Österreich wurde erstellt von ADLERWien
Die Gesellschaft ADLER erhält regelmäßig Anfragen zur Eintragung sogenannter bürgerlicher Familienwappen in die Österreichische Wappenrolle. Dazu folgende rechtliche Klarstellung.
Siehe dazu auch den Beitrag: Österreichische Wappenrolle
Legal Analysis: Bürgerliche Familienwappen in Österreich
1. Adelsaufhebungsgesetz (1919) & Vollzugsanweisung
Das Gesetz von 3. April 1919 führte zur Abschaffung von Adelstiteln, Wappen und allen damit verbundenen Ehrenvorzügen – unabhängig davon, ob diese adelig oder bürgerlich waren. Die dazugehörige Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 fasste zusammen, dass auch das Führen bürgerlicher Familienwappen ausdrücklich verboten sei (inklusive Wappen von Familien, die nichtadeliger Herkunft waren).
2. Kein gesetzlicher Schutz – staatlich wie rechtlich
Privat heraldische oder familiäre Wappen werden rechtlich weder geschützt noch registriert, im Gegensatz zu Wappen staatlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden).
3. Perspektive der Praxis & Heraldik-ForenIn Foren wie „ heraldik-wappen.de “ wird bestätigt, dass das Führen von Familienwappen verboten ist – allerdings wird die Umsetzung in der Praxis als milde beschrieben, getreu dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“.
Andere Stimmen fassen es so zusammen:
Auch das Austria-Forum bringt es auf den Punkt: Mit der neuen Rechtslage durften fortan weder Adels- noch bürgerliche Wappen, sondern nur noch Amtswappen geführt oder neu geschaffen werden – mit Ausnahme einiger kirchlicher Wappen, die als Amts- und nicht als Familienwappen angesehen wurden Austria-Forum .
Kurze Zusammenfassung
Frage & Antwort (mit Quelle)
Sind bürgerliche Familienwappen in Österreich verboten?
Ja — das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 zusammen mit der Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich auch das Führen bürgerlicher Wappen.
Gibt es Ausnahmen?
Nein – es bestehen keine legalen Ausnahmen für bürgerliche Familienwappen. Wappenrechtlicher Schutz beschränkt sich auf Hoheitszeichen.
Wie sieht die Praxis aus?
In der Praxis wird die private Nutzung oft toleriert („wo kein Kläger, da kein Richter“), aber die Rechtslage bleibt unverändert.
Siehe dazu auch den Beitrag: Österreichische Wappenrolle
Legal Analysis: Bürgerliche Familienwappen in Österreich
1. Adelsaufhebungsgesetz (1919) & Vollzugsanweisung
Das Gesetz von 3. April 1919 führte zur Abschaffung von Adelstiteln, Wappen und allen damit verbundenen Ehrenvorzügen – unabhängig davon, ob diese adelig oder bürgerlich waren. Die dazugehörige Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 fasste zusammen, dass auch das Führen bürgerlicher Familienwappen ausdrücklich verboten sei (inklusive Wappen von Familien, die nichtadeliger Herkunft waren).
2. Kein gesetzlicher Schutz – staatlich wie rechtlich
Privat heraldische oder familiäre Wappen werden rechtlich weder geschützt noch registriert, im Gegensatz zu Wappen staatlicher Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden).
3. Perspektive der Praxis & Heraldik-ForenIn Foren wie „ heraldik-wappen.de “ wird bestätigt, dass das Führen von Familienwappen verboten ist – allerdings wird die Umsetzung in der Praxis als milde beschrieben, getreu dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“.
Andere Stimmen fassen es so zusammen:
4. Historische Perspektive & Folgeinstrumente„Der republikanische Gesetzgeber sah irrtümlich auch in den Wappen bürgerlicher Familien Insignien des Adels und schaffte sie zusammen mit den Adelswappen und Adelstiteln ab.“
– eine Formulierung, die in mehreren Foren auftaucht.
Auch das Austria-Forum bringt es auf den Punkt: Mit der neuen Rechtslage durften fortan weder Adels- noch bürgerliche Wappen, sondern nur noch Amtswappen geführt oder neu geschaffen werden – mit Ausnahme einiger kirchlicher Wappen, die als Amts- und nicht als Familienwappen angesehen wurden Austria-Forum .
Kurze Zusammenfassung
Frage & Antwort (mit Quelle)
Sind bürgerliche Familienwappen in Österreich verboten?
Ja — das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 zusammen mit der Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich auch das Führen bürgerlicher Wappen.
Gibt es Ausnahmen?
Nein – es bestehen keine legalen Ausnahmen für bürgerliche Familienwappen. Wappenrechtlicher Schutz beschränkt sich auf Hoheitszeichen.
Wie sieht die Praxis aus?
In der Praxis wird die private Nutzung oft toleriert („wo kein Kläger, da kein Richter“), aber die Rechtslage bleibt unverändert.
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