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Verbot der Verwendung von Reichstiteln in der österreichischen Monarchie

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2 Tage 18 Stunden her - 2 Tage 18 Stunden her #19 von ADLERWien
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Nr. 10.851. (A.) Adel: die Bezeichnung "Reichsgraf", "Reichsfreiherr", "Reichsritter" widerspricht den staatsrechtlichen Verhältnissen der österreichischen Monarchie und ist daher unzulässig. – Erkenntnis vom 15. April 1915, Z. 12.017 ex 1914, S. 400.

Ministerium des Innern puncto Recht zur Führung von Reichstiteln.

Die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Berechtigung zur Führung des Titels „Graf des Heiligen römischen Reiches“ durch ein Mitglied einer ehemals reichsständischen Familie geltend gemacht wurde, wurde vom Gerichtshof als unbegründet abgewiesen.

In prozessualer Hinsicht wurde zunächst die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres als Adelsbehörde bestätigt. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in Adelsfragen, nicht um eine bloße Matrikenberichtigung. Die Einschaltung der Adelsbehörde war daher rechtmäßig und geboten.

In der materiellen Beurteilung stellte der Gerichtshof fest, dass der betroffenen Familie zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches zweifellos das Recht zur Führung des Reichstitels zukam. Dieses Recht erlosch jedoch mit der staatsrechtlichen Auflösung des Reiches im Jahr 1806. Der Reichstitel war Ausdruck eines besonderen staatsrechtlichen Verhältnisses zum Reich, das mit dem Reichsende erlosch. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Fortführung der Bezeichnung „des Heiligen römischen Reiches“ besteht seither nicht. Auch aus der Folgegesetzgebung, insbesondere den Hofkanzleidekreten, ergibt sich keine Norm, die die Weiterverwendung solcher Reichstitel erlauben würde.

Die Führung eines Adelsattributes, das auf eine erloschene oberhoheitliche Ordnung verweist und dem souveränen Staatsverständnis der österreichischen Monarchie widerspricht, ist nicht zulässig. Titel, die mit überholten staatsrechtlichen Strukturen verbunden sind und für deren Fortgeltung keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, gelten als erloschen.

Der Gerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht auf Weiterführung des Titels „Reichsgraf“ zusteht.
Letzte Änderung: 2 Tage 18 Stunden her von ADLERWien.

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